RS Vwgh 2002/4/23 2000/13/0208

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.04.2002
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Index

32/04 Steuern vom Umsatz

Norm

UStG 1972 §12 Abs1 Z1;

Rechtssatz

Wurden die in den Rechnungen ausgewiesenen überhöhten Beträge nicht als Entgelt für die Leistung aufgewendet, so ist ein Vorsteuerabzug nur insoweit zu gewähren, als es sich hiebei um (tatsächliches) Entgelt für die Leistungen gehandelt hat (Hinweis E 27. Mai 1999, 97/15/0067).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2000130208.X03

Im RIS seit

13.08.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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