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32/04 Steuern vom UmsatzNorm
UStG 1972 §12 Abs1 Z1;Rechtssatz
Wurden die in den Rechnungen ausgewiesenen überhöhten Beträge nicht als Entgelt für die Leistung aufgewendet, so ist ein Vorsteuerabzug nur insoweit zu gewähren, als es sich hiebei um (tatsächliches) Entgelt für die Leistungen gehandelt hat (Hinweis E 27. Mai 1999, 97/15/0067).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2000130208.X03Im RIS seit
13.08.2002