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32/04 Steuern vom UmsatzNorm
UStG 1994 §12 Abs1 Z1;Rechtssatz
Lieferungen sind grundsätzlich in dem Zeitpunkt ausgeführt, in welchem dem Abnehmer die Verfügungsmacht verschafft wird. Für das Vorliegen einer Lieferung ist nach dem Erkenntnis des VwGH vom 27. Februar 2002, 2000/13/0095, maßgebend, ob nach dem Gesamtbild der Verhältnisse - beurteilt nach der Verkehrsauffassung - die Verfügungsbefugnis auf den Abnehmer übergegangen ist. Die Lieferung erfolgt in dem Zeitpunkt, in dem der Abnehmer die Befähigung zur Verfügung erlangt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2001140153.X01Im RIS seit
23.09.2002Zuletzt aktualisiert am
16.05.2013