Index: 32/04 Steuern vom Umsatz
Norm: UStG 1972 §12 Abs1 Z1;UStG 1972 §12 Abs2 Z1;
Rechtssatz: Nach § 12 Abs. 1 Z. 1 UStG 1972 konnte ein Unternehmer die von anderen Unternehmern in einer Rechnung an ihn gesondert ausgewiesene Steuer für Lieferungen oder sonstige Leistungen, die im Inland für sein Unternehmen ausgeführt worden sind, als Vorsteuerbeträge abziehen. Lieferungen und sonstige Leistungen in Zusammenhang... mehr lesen...
Mit Umsatzsteuervoranmeldungen für Dezember 2001 und für Jänner 2002 erklärte die beschwerdeführende GmbH (Beschwerdeführerin), keine Umsätze erzielt zu haben, und machte Vorsteuern in Höhe von 2,203.963 S (Dezember 2001) und 9.181,50 EUR (Jänner 2002) geltend. In der Niederschrift vom 12. Juni 2002 über das Ergebnis einer bei der Beschwerdeführerin für den Zeitraum November 2001 bis März 2002 durchgeführten abgabenbehördlichen Prüfung sind die Prüfungsfeststellungen enthalt... mehr lesen...
Die beschwerdeführende KEG (Beschwerdeführerin), eine Steuerberatungsgesellschaft, machte für das Jahr 1999 Vorsteuern in Höhe von 300.000 S aus einer mit 30. Dezember 1999 datierten Rechnung geltend, in welcher ihr Komplementär Mag. P., ein Steuerberater, Folgendes ausführte: "Im Hinblick auf die der (Beschwerdeführerin( in den nächsten Wochen von der Kammer der Wirtschaftstreuhänder zu erteilende berufsrechtliche Anerkennung verpflichte ich hiermit schon jetzt und unwiderruflich, de... mehr lesen...
Index: E3L E09301000E6J32/04 Steuern vom Umsatz
Norm: 31977L0388 Umsatzsteuer-RL 06te Art10 Abs2;31977L0388 Umsatzsteuer-RL 06te Art17 Abs1;31977L0388 Umsatzsteuer-RL 06te Art18 Abs1;62002CJ0152 Terra Baubedarf-Handel VORAB;UStG 1994 §12 Abs1 Z1;
Rechtssatz: Wie der Europäische Gerichtshof in seinem Urteil vom 29. April 2004 in der Rs C-152/02 (Terra Baubedarf-Handel GmbH) ausgesprochen hat, entsteht das Recht auf... mehr lesen...
Index: 32/04 Steuern vom Umsatz
Norm: UStG 1994 §12 Abs1 Z1;
Rechtssatz: Von Anzahlungen abgesehen, ist eine Rechnung, welche vor Leistungserbringung erstellt wird (Vorausrechnung), eine Rechnung für eine künftige Leistung (vgl. Ruppe, UStG 19943, Tz 28 zu § 11). Bedeutsam ist jedoch nicht, welche Leistung vereinbart wurde, sondern welche Leistung tatsächlich ausgeführt und entgolten wird (vgl. Ruppe, a.a.O., Tz 2... mehr lesen...
Mit Umsatzsteuervoranmeldungen für Dezember 2001 und für Jänner 2002 erklärte die beschwerdeführende GmbH (Beschwerdeführerin), keine Umsätze erzielt zu haben, und machte Vorsteuern in Höhe von 2,203.963 S (Dezember 2001) und 9.181,50 EUR (Jänner 2002) geltend. In der Niederschrift vom 12. Juni 2002 über das Ergebnis einer bei der Beschwerdeführerin für den Zeitraum November 2001 bis März 2002 durchgeführten abgabenbehördlichen Prüfung sind die Prüfungsfeststellungen enthalt... mehr lesen...
Die beschwerdeführende KEG (Beschwerdeführerin), eine Steuerberatungsgesellschaft, machte für das Jahr 1999 Vorsteuern in Höhe von 300.000 S aus einer mit 30. Dezember 1999 datierten Rechnung geltend, in welcher ihr Komplementär Mag. P., ein Steuerberater, Folgendes ausführte: "Im Hinblick auf die der (Beschwerdeführerin( in den nächsten Wochen von der Kammer der Wirtschaftstreuhänder zu erteilende berufsrechtliche Anerkennung verpflichte ich hiermit schon jetzt und unwiderruflich, de... mehr lesen...
Index: E3L E09301000E6J32/04 Steuern vom Umsatz
Norm: 31977L0388 Umsatzsteuer-RL 06te Art10 Abs2;31977L0388 Umsatzsteuer-RL 06te Art17 Abs1;31977L0388 Umsatzsteuer-RL 06te Art18 Abs1;62002CJ0152 Terra Baubedarf-Handel VORAB;UStG 1994 §12 Abs1 Z1;
Rechtssatz: Wie der Europäische Gerichtshof in seinem Urteil vom 29. April 2004 in der Rs C-152/02 (Terra Baubedarf-Handel GmbH) ausgesprochen hat, entsteht das Recht auf... mehr lesen...
Index: 32/04 Steuern vom Umsatz
Norm: UStG 1994 §12 Abs1 Z1;
Rechtssatz: Von Anzahlungen abgesehen, ist eine Rechnung, welche vor Leistungserbringung erstellt wird (Vorausrechnung), eine Rechnung für eine künftige Leistung (vgl. Ruppe, UStG 19943, Tz 28 zu § 11). Bedeutsam ist jedoch nicht, welche Leistung vereinbart wurde, sondern welche Leistung tatsächlich ausgeführt und entgolten wird (vgl. Ruppe, a.a.O., Tz 2... mehr lesen...
Die beschwerdeführende GmbH wurde am 1. Februar 2001 in das Firmenbuch eingetragen, ihr Alleingesellschafter und - geschäftsführer ist Mag. K. Im April 2001 langte beim Finanzamt eine Umsatzsteuervoranmeldung für Februar 2001 ein, in der keine Umsätze erklärt und Vorsteuern von insgesamt 201.590 S geltend gemacht wurden. Über Vorhalt des Finanzamtes übermittelte die Beschwerdeführerin eine "Rechnungskopie zur Dokumentation des Umsatzsteuerguthabens 02/2001". Die mit 1. Februar 2001 da... mehr lesen...
Index: 32/04 Steuern vom Umsatz
Norm: UStG 1994 §11 Abs1;UStG 1994 §12 Abs1 Z1;
Rechtssatz: Das Vorliegen der in der Rechnung beschriebenen Leistung ist materielle Voraussetzung für die Abzugsfähigkeit der Vorsteuer (Hinweis E vom 27. März 2002, 96/13/0148). Für erst zu erbringende Leistungen kann kein Vorsteuerabzug vorgenommen werden, auch wenn eine Vorausrechnung vorliegt (Hinweis Ruppe, UStG3, Tz. 38 zu § 12).... mehr lesen...
Die beschwerdeführende GmbH wurde am 1. Februar 2001 in das Firmenbuch eingetragen, ihr Alleingesellschafter und - geschäftsführer ist Mag. K. Im April 2001 langte beim Finanzamt eine Umsatzsteuervoranmeldung für Februar 2001 ein, in der keine Umsätze erklärt und Vorsteuern von insgesamt 201.590 S geltend gemacht wurden. Über Vorhalt des Finanzamtes übermittelte die Beschwerdeführerin eine "Rechnungskopie zur Dokumentation des Umsatzsteuerguthabens 02/2001". Die mit 1. Februar 2001 da... mehr lesen...
Index: 32/04 Steuern vom Umsatz
Norm: UStG 1994 §11 Abs1;UStG 1994 §12 Abs1 Z1;
Rechtssatz: Das Vorliegen der in der Rechnung beschriebenen Leistung ist materielle Voraussetzung für die Abzugsfähigkeit der Vorsteuer (Hinweis E vom 27. März 2002, 96/13/0148). Für erst zu erbringende Leistungen kann kein Vorsteuerabzug vorgenommen werden, auch wenn eine Vorausrechnung vorliegt (Hinweis Ruppe, UStG3, Tz. 38 zu § 12).... mehr lesen...
Die beschwerdeführende Gesellschaft ist ein in einem Drittland (S) ansässiger Mobilfunkbetreiber. Sie verfügt in Österreich über keinen Sitz und keine Betriebsstätte. Die Beschwerdeführerin beantragte für Zeiträume des Jahres 2002 die Erstattung von Vorsteuern. Diese Vorsteuern resultierten aus Rechnungen österreichischer Mobiltelefonnetz-Betreiber (Provider) betreffend Roaminggebühren. Inhalt dieser Roamingleistungen ist die Zurverfügungstellung des österreichischen Mobiltelefonnetze... mehr lesen...
Index: E3L E0930100032/04 Steuern vom Umsatz
Norm: 31977L0388 Umsatzsteuer-RL 06te Art9 Abs2;UStG 1994 §11 Abs12;UStG 1994 §11 Abs14;UStG 1994 §12 Abs1;UStG 1994 §3a Abs13 idF 1996/756;UStG Telekommunikationsdienste 1997 §1; Beachte Serie (erledigt im gleichen Sinn):2006/15/0243 E 22. November 2006
Rechtssatz: Die Abgabepflichtige ist ein in einem Drittland ansässiger Mobilfunkbetreiber. Sie verfüg... mehr lesen...
Index: E3L E0930100032/04 Steuern vom Umsatz
Norm: 31977L0388 Umsatzsteuer-RL 06te Art9 Abs2;31977L0388 Umsatzsteuer-RL 06te Art9 Abs3;31977L0388 Umsatzsteuer-RL 06te Art9 Abs4 idF 31999L0059;31999L0059 Nov-31977L0388;UStG 1994 §12 Abs1;UStG Telekommunikationsdienste 1997; Beachte Serie (erledigt im gleichen Sinn):2006/15/0243 E 22. November 2006
Rechtssatz: Der mit der Richtlinie 1999/59/EG in den... mehr lesen...
Im erstangefochtenen Bescheid wird ausgeführt, die beschwerdeführende GmbH, ein Bauunternehmen, sei am 29. Juli 1993 gegründet worden. Klaus F. sei vom 29. Mai 1996 bis 12. Oktober 1999 am Stammkapital von 500.000 S mit einer Einlage von 1.000 S beteiligt gewesen. Zuvor habe er im Zeitraum vom 7. Juli 1994 bis 7. Februar 1995 als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Beschwerdeführerin fungiert. Seit 9. Mai 1996 vertrete Alexandra L. die Gesellschaft. Nach ihren Aussagen sei allerdin... mehr lesen...
Im erstangefochtenen Bescheid wird ausgeführt, die beschwerdeführende GmbH, ein Bauunternehmen, sei am 29. Juli 1993 gegründet worden. Klaus F. sei vom 29. Mai 1996 bis 12. Oktober 1999 am Stammkapital von 500.000 S mit einer Einlage von 1.000 S beteiligt gewesen. Zuvor habe er im Zeitraum vom 7. Juli 1994 bis 7. Februar 1995 als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Beschwerdeführerin fungiert. Seit 9. Mai 1996 vertrete Alexandra L. die Gesellschaft. Nach ihren Aussagen sei allerdin... mehr lesen...
Index: 32/04 Steuern vom Umsatz
Norm: UStG 1994 §11;UStG 1994 §12 Abs1 Z1; Beachte Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2006/14/0010 Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 2004/15/0004 E 26. Februar 2004 RS 1(hier nur erster und zweiter Satz) Stammrechtssatz Enthält eine Urkunde nicht die in § 11 UStG 1994 geforderten Angaben, ist sie nicht als Rechnung im Sinne dieser... mehr lesen...
Index: 32/04 Steuern vom Umsatz
Norm: UStG 1994 §11;UStG 1994 §12 Abs1 Z1; Beachte Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2006/14/0010 Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 2004/15/0004 E 26. Februar 2004 RS 1(hier nur erster und zweiter Satz) Stammrechtssatz Enthält eine Urkunde nicht die in § 11 UStG 1994 geforderten Angaben, ist sie nicht als Rechnung im Sinne dieser... mehr lesen...
Die beschwerdeführende Gesellschaft (in der Folge: Beschwerdeführerin) wurde 1987 gegründet und befasste sich in den Streitjahren im Wesentlichen mit dem Kopieren von Videoaufzeichnungen und mit dem Übertragen von Videoaufzeichnungen eines Systems auf ein anderes System. Geschäftsführer der Beschwerdeführerin war im Streitzeitraum Ing. E.N., welcher auch mit 100.000 S am Stammkapital von 500.000 S beteiligt war. In seinem Bericht vom 29. August 1994 über eine bei der Beschwe... mehr lesen...
Index: 32/04 Steuern vom Umsatz
Norm: UStG 1972 §11 Abs1 Z1;UStG 1972 §12 Abs1 Z1; Beachte Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
2003/13/0008
Rechtssatz: Gemäß § 12 Abs. 1 Z 1 UStG 1972 konnte der im Gesetz näher bestimmte Unternehmer die von anderen Unternehmern in einer Rechnung (§ 11) an ihn gesondert ausgewiesene Steuer für Lieferungen oder sonstige Leistunge... mehr lesen...
Der Beschwerdeführer betreibt als Einzelunternehmer einen Gewerbebetrieb im Bereich des Baunebengewerbes. Im Gefolge einer 1999 durchgeführten, den Zeitraum 1994 bis 1996 umfassenden abgabenbehördlichen Prüfung kam es zu einer von den Abgabenerklärungen abweichenden Festsetzung von Umsatz- und Einkommensteuer 1994 bis 1996, gegen welche sich der Beschwerdeführer mit Berufung wandte. Mit dem angefochtenen Bescheid sprach die belangte Behörde über diese Berufung ab. Der Verwaltungsger... mehr lesen...
Der Beschwerdeführer betreibt als Einzelunternehmer einen Gewerbebetrieb im Bereich des Baunebengewerbes. Im Gefolge einer 1999 durchgeführten, den Zeitraum 1994 bis 1996 umfassenden abgabenbehördlichen Prüfung kam es zu einer von den Abgabenerklärungen abweichenden Festsetzung von Umsatz- und Einkommensteuer 1994 bis 1996, gegen welche sich der Beschwerdeführer mit Berufung wandte. Mit dem angefochtenen Bescheid sprach die belangte Behörde über diese Berufung ab. Der Verwaltungsger... mehr lesen...
Index: 32/04 Steuern vom Umsatz
Norm: UStG 1972 §11 Abs1 Z2;UStG 1972 §12 Abs1 Z1;UStG 1994 §11 Abs1 Z2;UStG 1994 §12 Abs1 Z1;
Rechtssatz: Voraussetzung für die Berechtigung zum Vorsteuerabzug nach § 12 Abs 1 Z 1 UStG iVm § 11 Abs 1 Z 2 leg cit ist, dass sich Name und Anschrift des Abnehmers der Lieferung oder des Empfängers der sonstigen Leistung eindeutig aus der Rechnung ergeben (Hinweis E 25. April 2001, 98/13... mehr lesen...
Index: E6J32/04 Steuern vom Umsatz
Norm: 62002CJ0152 Terra Baubedarf-Handel VORAB;UStG 1972 §11;UStG 1972 §12 Abs1 Z1;UStG 1994 §11;UStG 1994 §12 Abs1 Z1;
Rechtssatz: Wie der Verwaltungsgerichtshof in mehreren Erkenntnissen, zuletzt im Erkenntnis vom 20. April 2006, 2004/15/0113, zum Ausdruck gebracht hat, kann im Zusammenhang mit an den Unternehmer erbrachten Leistungen der Vorsteuerabzug erst in jenem Zeitpunkt ... mehr lesen...
Index: 32/04 Steuern vom Umsatz
Norm: UStG 1972 §11 Abs1 Z2;UStG 1972 §12 Abs1 Z1;UStG 1994 §11 Abs1 Z2;UStG 1994 §12 Abs1 Z1;
Rechtssatz: Voraussetzung für die Berechtigung zum Vorsteuerabzug nach § 12 Abs 1 Z 1 UStG iVm § 11 Abs 1 Z 2 leg cit ist, dass sich Name und Anschrift des Abnehmers der Lieferung oder des Empfängers der sonstigen Leistung eindeutig aus der Rechnung ergeben (Hinweis E 25. April 2001, 98/13... mehr lesen...
Index: E6J32/04 Steuern vom Umsatz
Norm: 62002CJ0152 Terra Baubedarf-Handel VORAB;UStG 1972 §11;UStG 1972 §12 Abs1 Z1;UStG 1994 §11;UStG 1994 §12 Abs1 Z1;
Rechtssatz: Wie der Verwaltungsgerichtshof in mehreren Erkenntnissen, zuletzt im Erkenntnis vom 20. April 2006, 2004/15/0113, zum Ausdruck gebracht hat, kann im Zusammenhang mit an den Unternehmer erbrachten Leistungen der Vorsteuerabzug erst in jenem Zeitpunkt ... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die Berufung der beschwerdeführenden GmbH (in der Folge: Beschwerdeführerin) u.a. gegen die Umsatzsteuerfestsetzungsbescheide für die Monate Mai bis Dezember 2001, Jänner 2002 und Mai bis Juli 2002 als unbegründet abgewiesen. Im Zuge einer Umsatzsteuersonderprüfung sei festgestellt worden, dass nicht alle Rechnungen die Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug hinsichtlich des Rechnungserfordernisses der Adresse des Leistenden erfüllten. Die erklärte... mehr lesen...
A. 1. Die beschwerdeführende GmbH (in der Folge: Beschwerdeführerin) übte in den Streitjahren unter anderem das Baumeistergewerbe und das Gewerbe der Vermittlung von Arbeitskräften, insbesondere auf dem Bausektor, aus. 2. Betriebsprüfungen führten zum Ergebnis, dass Rechnungen namentlich angeführter Baugesellschaften, die als Subunternehmer Leistungen für die Beschwerdeführerin erbracht haben sollen, mangels Identität der Rechnungsaussteller mit den tatsächlichen Leistungser... mehr lesen...