RS Vwgh 2007/5/23 2003/13/0120

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Veröffentlicht am 23.05.2007
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32/04 Steuern vom Umsatz

Norm

UStG 1972 §12 Abs1 Z1;
UStG 1972 §12 Abs2 Z1;

Rechtssatz

Nach § 12 Abs. 1 Z. 1 UStG 1972 konnte ein Unternehmer die von anderen Unternehmern in einer Rechnung an ihn gesondert ausgewiesene Steuer für Lieferungen oder sonstige Leistungen, die im Inland für sein Unternehmen ausgeführt worden sind, als Vorsteuerbeträge abziehen. Lieferungen und sonstige Leistungen in Zusammenhang mit der Errichtung und der Erhaltung von Gebäuden galten nach § 12 Abs. 2 Z. 1 leg.cit. insoweit als für das Unternehmen ausgeführt, als die Entgelte hiefür nach einkommensteuerrechtlichen Vorschriften Betriebsausgaben oder Werbungskosten waren. Es bestand daher ein Gleichklang der umsatzsteuerlichen mit der einkommensteuerlichen Beurteilung.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2003130120.X03

Im RIS seit

20.06.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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