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32/04 Steuern vom UmsatzNorm
UStG 1972 §12 Abs1 Z1;Rechtssatz
Nach § 12 Abs. 1 Z. 1 UStG 1972 konnte ein Unternehmer die von anderen Unternehmern in einer Rechnung an ihn gesondert ausgewiesene Steuer für Lieferungen oder sonstige Leistungen, die im Inland für sein Unternehmen ausgeführt worden sind, als Vorsteuerbeträge abziehen. Lieferungen und sonstige Leistungen in Zusammenhang mit der Errichtung und der Erhaltung von Gebäuden galten nach § 12 Abs. 2 Z. 1 leg.cit. insoweit als für das Unternehmen ausgeführt, als die Entgelte hiefür nach einkommensteuerrechtlichen Vorschriften Betriebsausgaben oder Werbungskosten waren. Es bestand daher ein Gleichklang der umsatzsteuerlichen mit der einkommensteuerlichen Beurteilung.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2003130120.X03Im RIS seit
20.06.2007