RS Vwgh 2007/3/29 2004/15/0017

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Veröffentlicht am 29.03.2007
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Index

E3L E09301000
E6J
32/04 Steuern vom Umsatz

Norm

31977L0388 Umsatzsteuer-RL 06te Art10 Abs2;
31977L0388 Umsatzsteuer-RL 06te Art17 Abs1;
31977L0388 Umsatzsteuer-RL 06te Art18 Abs1;
62002CJ0152 Terra Baubedarf-Handel VORAB;
UStG 1994 §12 Abs1 Z1;

Rechtssatz

Wie der Europäische Gerichtshof in seinem Urteil vom 29. April 2004 in der Rs C-152/02 (Terra Baubedarf-Handel GmbH) ausgesprochen hat, entsteht das Recht auf Vorsteuerabzug gemäß Art. 17 Abs. 1 der (im Beschwerdefall noch anzuwendenden) Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 (Sechste Mehrwertsteuer-Richtlinie), wenn der Anspruch auf die abziehbare Vorsteuer entsteht, was nach Art. 10 Abs. 2 dieser Richtlinie der Fall ist, sobald die Lieferung des Gegenstandes oder die Dienstleistung bewirkt wird (Rn 31). Dagegen ergibt sich aus Art. 18 Abs. 1 Buchstabe a der Sechsten Mehrwertsteuer-Richtlinie, dass die Ausübung des Rechts auf Vorsteuerabzug in der Regel an den Besitz der Originalrechnung geknüpft ist (Rn 32). Das Vorsteuerabzugsrecht ist daher für den Erklärungszeitraum auszuüben, in dem die beiden nach dieser Bestimmung erforderlichen Voraussetzungen erfüllt sind, dass die Lieferung der Gegenstände oder die Dienstleistung bewirkt wurde und dass der Steuerpflichtige die Rechnung oder das Dokument besitzt, das nach den von den Mitgliedstaaten festgelegten Kriterien als Rechnung betrachtet werden kann (Rn 38).

Gerichtsentscheidung

EuGH 62002J0152 Terra Baubedarf-Handel GmbH VORAB

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2004150017.X01

Im RIS seit

04.05.2007

Zuletzt aktualisiert am

16.08.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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