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E3L E09301000Norm
31977L0388 Umsatzsteuer-RL 06te Art10 Abs2;Rechtssatz
Wie der Europäische Gerichtshof in seinem Urteil vom 29. April 2004 in der Rs C-152/02 (Terra Baubedarf-Handel GmbH) ausgesprochen hat, entsteht das Recht auf Vorsteuerabzug gemäß Art. 17 Abs. 1 der (im Beschwerdefall noch anzuwendenden) Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 (Sechste Mehrwertsteuer-Richtlinie), wenn der Anspruch auf die abziehbare Vorsteuer entsteht, was nach Art. 10 Abs. 2 dieser Richtlinie der Fall ist, sobald die Lieferung des Gegenstandes oder die Dienstleistung bewirkt wird (Rn 31). Dagegen ergibt sich aus Art. 18 Abs. 1 Buchstabe a der Sechsten Mehrwertsteuer-Richtlinie, dass die Ausübung des Rechts auf Vorsteuerabzug in der Regel an den Besitz der Originalrechnung geknüpft ist (Rn 32). Das Vorsteuerabzugsrecht ist daher für den Erklärungszeitraum auszuüben, in dem die beiden nach dieser Bestimmung erforderlichen Voraussetzungen erfüllt sind, dass die Lieferung der Gegenstände oder die Dienstleistung bewirkt wurde und dass der Steuerpflichtige die Rechnung oder das Dokument besitzt, das nach den von den Mitgliedstaaten festgelegten Kriterien als Rechnung betrachtet werden kann (Rn 38).
Gerichtsentscheidung
EuGH 62002J0152 Terra Baubedarf-Handel GmbH VORABEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2004150017.X01Im RIS seit
04.05.2007Zuletzt aktualisiert am
16.08.2016