RS Vwgh 2006/10/19 2006/14/0009

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.10.2006
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Index

32/04 Steuern vom Umsatz

Norm

UStG 1994 §11;
UStG 1994 §12 Abs1 Z1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2006/14/0010

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2004/15/0004 E 26. Februar 2004 RS 1(hier nur erster und zweiter Satz)

Stammrechtssatz

Enthält eine Urkunde nicht die in § 11 UStG 1994 geforderten Angaben, ist sie nicht als Rechnung im Sinne dieser Gesetzesstelle anzusehen. Auf eine solche Urkunde kann der Vorsteuerabzug nicht gestützt werden (Hinweis E 26. Juni 2001, 2001/14/0023). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist dies auch dann der Fall, wenn die Urkunde entgegen der Vorschrift des § 11 Abs 1 Z 4 UStG den Zeitpunkt der Lieferung oder sonstigen Leistung nicht anführt (Hinweis E 22. Februar 2000, 99/14/0062; E 12. September 2001, 99/13/0069).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2006140009.X01

Im RIS seit

24.11.2006

Zuletzt aktualisiert am

29.06.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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