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32/04 Steuern vom UmsatzNorm
UStG 1994 §12 Abs1 Z1;Rechtssatz
Gemäß § 12 Abs. 1 Z. 1 UStG 1994 steht der Vorsteuerabzug zu, wenn die Lieferung (für die der Vorsteuerabzug begehrt wird) an den Unternehmer ausgeführt worden ist. Lieferungen sind grundsätzlich in dem Zeitpunkt ausgeführt, in welchem dem Abnehmer die Verfügungsmacht verschafft wird. Eine Regelung, wonach die "Inverwendungnahme" eines Wirtschaftsgutes für den Zeitpunkt des Vorsteuerabzuges maßgeblich sei, enthält das Gesetz nicht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2002140149.X02Im RIS seit
17.01.2008