RS Vwgh 2007/12/13 2002/14/0149

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Veröffentlicht am 13.12.2007
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Index

32/04 Steuern vom Umsatz

Norm

UStG 1994 §12 Abs1 Z1;

Rechtssatz

Gemäß § 12 Abs. 1 Z. 1 UStG 1994 steht der Vorsteuerabzug zu, wenn die Lieferung (für die der Vorsteuerabzug begehrt wird) an den Unternehmer ausgeführt worden ist. Lieferungen sind grundsätzlich in dem Zeitpunkt ausgeführt, in welchem dem Abnehmer die Verfügungsmacht verschafft wird. Eine Regelung, wonach die "Inverwendungnahme" eines Wirtschaftsgutes für den Zeitpunkt des Vorsteuerabzuges maßgeblich sei, enthält das Gesetz nicht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2002140149.X02

Im RIS seit

17.01.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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