RS Vwgh 2006/11/22 2005/15/0104

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.11.2006
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Index

E3L E09301000
32/04 Steuern vom Umsatz

Norm

31977L0388 Umsatzsteuer-RL 06te Art9 Abs2;
31977L0388 Umsatzsteuer-RL 06te Art9 Abs3;
31977L0388 Umsatzsteuer-RL 06te Art9 Abs4 idF 31999L0059;
31999L0059 Nov-31977L0388;
UStG 1994 §12 Abs1;
UStG Telekommunikationsdienste 1997;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):2006/15/0243 E 22. November 2006

Rechtssatz

Der mit der Richtlinie 1999/59/EG in den Artikel 9 der Richtlinie 77/388/EWG aufgenommene Absatz 4 stellt bloß auf solche Telekommunikationsdienstleistungen ab, die von einem in einem Drittland ansässigen Steuerpflichtigen an in der Gemeinschaft ansässige Private erbracht werden. In den Begründungserwägungen der Richtlinie 1999/59/EG wird darauf verwiesen, dass im Interesse des ordnungsgemäßen Funktionierens des Binnenmarktes Wettbewerbsverzerrungen beseitigt und neue harmonisierte Regelungen für diesen Bereich eingeführt werden sollen. Sodann wird ausgeführt:

"(4) Es sollten Maßnahmen ergriffen werden, um insbesondere sicherzustellen, dass Telekommunikationsdienstleistungen, die von in der Gemeinschaft ansässigen Kunden in Anspruch genommen werden, auch in der Gemeinschaft besteuert werden.

(5) Um dieses Ziel zu erreichen, sollten die Telekommunikationsdienstleistungen, die an in der Gemeinschaft ansässige Steuerpflichtige oder an in Drittländern ansässige Empfänger erbracht werden, grundsätzlich am Ort des Leistungsempfängers besteuert werden."

Diese Begründungserwägungen lassen erkennen, dass der Gesetzgeber in dem Umstand, dass bei Leistungen an im Drittland ansässige Empfänger der Leistungsort im Drittland gelegen ist, keine Wettbewerbsverzerrung erblickt. Maßnahmen nach Absatz 3 Buchstabe b) des Artikel 9 der Richtlinie 77/388/EWG können allerdings auch auf den Zweck der Vermeidung von Nichtbesteuerungen gestützt sein. Solches hat aber zur Voraussetzung, dass die Dienstleistung im Drittland keiner der inländischen Umsatzsteuerbelastung vergleichbaren Steuerbelastung unterliegt. Dass die Leistungen der Abgabepflichtigen an ihre (in Südafrika ansässigen) Abnehmer nicht einer Steuer unterlägen, die der Umsatzsteuerbelastung iSd Richtlinie 77/388/EWG vergleichbar ist, hat die Abgabenbehörde jedoch nicht festgestellt. Bei dieser Sachlage ist davon auszugehen, dass die Verordnung BGBl. II 1997/102 aus der Sicht des Beschwerdefalles keine gemeinschaftsrechtliche Stütze in Artikel 9 Absatz 3 der Richtlinie 77/388/EWG findet und daher die Abgabepflichtige im Beschwerdefall befugt ist, sich zu ihren Gunsten auf die unmittelbare Anwendung des Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe e) der Richtlinie 77/388/EWG zu berufen (vgl die hg Erkenntnis vom 30. Juni 2005, 2003/15/0059 und 2004/15/0010). (Hier: Die Abgabepflichtige ist ein in einem Drittland ansässiger Mobilfunkbetreiber. Sie verfügt in Österreich über keinen Sitz und keine Betriebsstätte. Sie beantragte für Zeiträume des Jahres 2002 die Erstattung von Vorsteuern. Diese Vorsteuern resultierten aus Rechnungen österreichischer Mobiltelefonnetz-Betreiber (Provider) betreffend Roaminggebühren. Inhalt dieser Roamingleistungen ist die Zurverfügungstellung des österreichischen Mobiltelefonnetzes des jeweiligen österreichischen Providers an die Abgabepflichtige zur Nutzung durch deren Kunden. Wenn die Kunden der Abgabepflichtigen in Österreich deren Mobiltelefon verwenden, werden die Netze österreichischer Netzbetreiber benutzt.)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2005150104.X03

Im RIS seit

27.12.2006

Zuletzt aktualisiert am

17.05.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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