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32/04 Steuern vom UmsatzNorm
UStG 1994 §12 Abs1 Z1;Rechtssatz
Von Anzahlungen abgesehen, ist eine Rechnung, welche vor Leistungserbringung erstellt wird (Vorausrechnung), eine Rechnung für eine künftige Leistung (vgl. Ruppe, UStG 19943, Tz 28 zu § 11). Bedeutsam ist jedoch nicht, welche Leistung vereinbart wurde, sondern welche Leistung tatsächlich ausgeführt und entgolten wird (vgl. Ruppe, a.a.O., Tz 27 zu § 1). Der Vorsteuerabzug steht daher grundsätzlich erst zu, wenn die Leistung ausgeführt worden ist. Vor Leistungserbringung steht noch kein Vorsteuerabzug zu, auch wenn eine Vorausrechnung vorliegt (vgl. das hg. Erkenntnis vom 20. Dezember 2006, 2003/13/0003, und abermals Ruppe, a.a.O., Tz 38 zu § 12).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2004150017.X02Im RIS seit
04.05.2007Zuletzt aktualisiert am
16.08.2016