RS Vwgh 2007/3/29 2004/15/0017

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.03.2007
beobachten
merken

Index

32/04 Steuern vom Umsatz

Norm

UStG 1994 §12 Abs1 Z1;

Rechtssatz

Von Anzahlungen abgesehen, ist eine Rechnung, welche vor Leistungserbringung erstellt wird (Vorausrechnung), eine Rechnung für eine künftige Leistung (vgl. Ruppe, UStG 19943, Tz 28 zu § 11). Bedeutsam ist jedoch nicht, welche Leistung vereinbart wurde, sondern welche Leistung tatsächlich ausgeführt und entgolten wird (vgl. Ruppe, a.a.O., Tz 27 zu § 1). Der Vorsteuerabzug steht daher grundsätzlich erst zu, wenn die Leistung ausgeführt worden ist. Vor Leistungserbringung steht noch kein Vorsteuerabzug zu, auch wenn eine Vorausrechnung vorliegt (vgl. das hg. Erkenntnis vom 20. Dezember 2006, 2003/13/0003, und abermals Ruppe, a.a.O., Tz 38 zu § 12).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2004150017.X02

Im RIS seit

04.05.2007

Zuletzt aktualisiert am

16.08.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten