Die Beschwerdeführerin ist umsatz- und gewerbesteuerlicher Organträger der PP GmbH. Die PP GmbH (übernehmende Gesellschaft) ist Rechtsnachfolgerin der mit ihr zum 1. Juli 1982 gemäß Art. I § 1 Abs. 1 lit. a StruktVG verschmolzenen IdCH GmbH (übertragende Gesellschaft). In der Gewerbesteuererklärung für das Jahr 1983 beantragte die Beschwerdeführerin als Organträger der PP GmbH die Berücksichtigung von gewerbesteuerlichen Fehlbeträgen (S 40,186.906,--) der IdCH GmbH aus den Jahren vor ... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: GewStG §1 Abs2 Z2;GewStG §16 Z2;GewStG §4 Abs1;GewStG §6 Abs3;KStG 1966 §8 Abs4; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie VwGH E 1992/09/08 89/14/0021 1 Stammrechtssatz AusfzF der Vortragsfähigkeit vororganschaftlicher Fehlbeträge der Organgesellschaft. European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH:1993:1991130228.X01 ... mehr lesen...
Die Beschwerdeführerin ist seit dem Jahr 1983 steuerlicher Organträger der DF-GmbH. In der Gewerbesteuererklärung für das Jahr 1985 beantragte die Beschwerdeführerin - neben anderen im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht strittigen Fehlbeträgen - die Berücksichtigung von Fehlbeträgen der DF-GmbH aus den Jahren vor Gründung der Organschaft. Diese seien mit dem ausgewiesenen Ertrag der DF-GmbH zu verrechnen. Das Finanzamt wies diesen Antrag mit der Begründung: ab, vororganschaft... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: GewStG §1 Abs2 Z2;GewStG §16 Z2;GewStG §4 Abs1;GewStG §6 Abs3;KStG 1966 §8 Abs4;
Rechtssatz: AusfzF der Vortragsfähigkeit vororganschaftlicher Fehlbeträge der Organgesellschaft. European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH:1992:1989140021.X01 Im RIS seit 08.09.1992 mehr lesen...
Die Beschwerdeführerin war in den Jahren 1981 und 1982 Alleingesellschafterin u.a. der A.M. GmbH und der A.I. GmbH, deren Stammkapital jeweils S 3,500.000,-- betrug. Mit diesen Tochtergesellschaften hatte die Beschwerdeführerin Ergebnisabführungsverträge abgeschlossen, denen die steuerliche Anerkennung im Sinne der Herbeiführung der Rechtsfolgen des § 8 Abs. 4 des Körperschaftsteuergesetzes 1966 versagt bleiben mußte, was zwischen den Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens u... mehr lesen...
1. ZUR BESCHWERDE BETREFFEND DEN KÖRPERSCHAFTSSTEUERBESCHEID 1982: Der vom Finanzamt für Körperschaften erlassene Körperschaftsteuerbescheid 1982 wurde von der Beschwerdeführerin mit Berufung nicht bekämpft und war daher auch nicht Gegenstand der im angefochtenen Bescheid getroffenen Berufungsentscheidung. Diese konnte die Beschwerdeführerin hinsichtlich des Körperschaftsteuerbescheides 1982 danach in einem subjektiv-öffentlichen Recht nicht verletzen. Es war die Beschwerde da... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1972 §6 Z2;KStG 1966 §14;KStG 1966 §8 Abs4;
Rechtssatz: Der VwGH vermag die Auffassung, daß eine Aktivierung des Verlustausgleiches als zusätzliche Anschaffungskosten nicht in Betracht komme, wenn die verdeckte Einlage darin besteht, daß aufgrund eines handelsrechtlich wirksamen Gewinnabführungsvertrages lediglich Verluste der Tochtergesellschaft übernommen ... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag33 Bewertungsrecht
Norm: BewG 1955;EStG 1972 §6 Z2;KStG 1966 §8 Abs4;
Rechtssatz: Das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Teilwertabschreibung der Beteiligung ist unabhängig von der Frage der Organschaft nach den allgemeinen Bewertungsgrundsätzen zu prüfen. European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH:1992:1990130228.X05 ... mehr lesen...
Index: 10/07 Verwaltungsgerichtshof32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1972 §6 Z2;KStG 1966 §8 Abs4;VwGG §34 Abs1;
Rechtssatz: Kein RS. European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH:1992:1990130229.X01 Im RIS seit 29.04.1992 mehr lesen...
Die beschwerdeführende Partei machte in ihrer Körperschaftsteuererklärung für 1989 als Sonderausgaben gemäß § 8 Abs. 4 Z. 2 KStG 1988 an Vermögensteuer und Erbschaftsteueräquivalent S 1,767.390,-- geltend. Dabei handelte es sich um den Steueraufwand für 1989, der mit den Quartalszahlungen übereinstimmte. Im Instanzenzug anerkannte die belangte Behörde nur Sonderausgaben unter dem Titel Vermögensteuer und Erbschaftsteueräquivalent von S 1,148.340,--, weil sie den oben genannten Bet... mehr lesen...
Die beschwerdeführende Partei machte in ihrer Körperschaftsteuererklärung für 1989 als Sonderausgaben gemäß § 8 Abs. 4 Z. 2 KStG 1988 an Vermögensteuer und Erbschaftsteueräquivalent S 1,767.390,-- geltend. Dabei handelte es sich um den Steueraufwand für 1989, der mit den Quartalszahlungen übereinstimmte. Im Instanzenzug anerkannte die belangte Behörde nur Sonderausgaben unter dem Titel Vermögensteuer und Erbschaftsteueräquivalent von S 1,148.340,--, weil sie den oben genannten Bet... mehr lesen...
Index: 10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)10/10 Grundrechte32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: B-VG Art7 Abs1;KStG 1988 §26 Abs1;KStG 1988 §26 Abs2;KStG 1988 §8 Abs4 Z2;StGG Art2;
Rechtssatz: Die Sonderausgaben (Vermögensabgaben) gem § 8 Abs 4 Z 2 KStG 1988 unterliegen dem Abflußprinzip. Sie sind nicht auf Vermögensabgaben des Veranlagungsjahres oder solche ab dem Veranlagungsjahr 1989 beschränkt. Guts... mehr lesen...
Index: 10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)10/10 Grundrechte32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: B-VG Art7 Abs1;KStG 1988 §26 Abs1;KStG 1988 §26 Abs2;KStG 1988 §8 Abs4 Z2;StGG Art2;
Rechtssatz: Die Sonderausgaben (Vermögensabgaben) gem § 8 Abs 4 Z 2 KStG 1988 unterliegen dem Abflußprinzip. Sie sind nicht auf Vermögensabgaben des Veranlagungsjahres oder solche ab dem Veranlagungsjahr 1989 beschränkt. Guts... mehr lesen...
Unternehmensgegenstand der Beschwerdeführerin war in den Streitjahren der Betrieb eines Hotels. Am Stammkapital der Beschwerdeführerin in Höhe von S 10 Mio waren ab 1979 nachstehende Personen wie folgt beteiligt: bis 7.6.1979: N.H. S 9,400.000,-- I.GmbH S 600.000,-- ab 8.6.1979: C.H. ltd. (Schweiz) S 9,400.000,-- D.S. S 600.000,-- 1980: C.H. ltd. S 8,000.000,-- R.B. (Schweiz) S 1,400.000,-- D.S. ... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: KStG 1966 §8 Abs1;KStG 1966 §8 Abs4; Beachte Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
89/14/0134
Besprechung in:
ÖStZB 1991, 514;
Rechtssatz: Um einem Gesellschafter eine Mittelzuführung durch einen ihm nahestehenden Dritten als Zuführung von verdecktem Eigenkapital zurechnen zu können, müßte zumindest gefordert we... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: KStG 1966 §8 Abs4;
Rechtssatz: Ein Schuldennachlass, den der Organträger dem Organ gewährt, bewirkt beim Organträger einen Aufwand und beim Organ einen außerordentlichen Ertrag, der über einen Ergebnisabführungsvertrag auf den Organträger durchschlägt. European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH:1988:1987140132.X02 ... mehr lesen...