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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
EStG 1972 §6 Z2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Schubert und die Hofräte Dr. Pokorny, Dr. Fellner, Dr. Hargassner und Mag. Heinzl als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Cerne, in der Beschwerdesache der A-GmbH in W, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in M, gegen den Bescheid (Berufungsentscheidung) der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland, Berufungssenat II, vom 26. Juli 1990, Zl. 6/2 - 2121/85-10, betreffend Körperschaftsteuer 1981, Gewerbesteuer 1981 und 1982
Spruch
1) den Beschluß gefaßt:
Die Beschwerde wird, soweit sie sich gegen den angefochtenen Bescheid im Umfang eines Abspruches über den Körperschaftsteuerbescheid 1982 wendet, zurückgewiesen;
2) zu Recht erkannt:
im Umfang des Abspruches über den Gewerbesteuerbescheid 1982 wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen;
im übrigen, somit hinsichtlich des Abspruches über die Körperschaft- und Gewerbesteuerbescheide 1981, wird der angefochtene Bescheid wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 11.720,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
1. ZUR BESCHWERDE BETREFFEND DEN KÖRPERSCHAFTSSTEUERBESCHEID 1982:
Der vom Finanzamt für Körperschaften erlassene Körperschaftsteuerbescheid 1982 wurde von der Beschwerdeführerin mit Berufung nicht bekämpft und war daher auch nicht Gegenstand der im angefochtenen Bescheid getroffenen Berufungsentscheidung. Diese konnte die Beschwerdeführerin hinsichtlich des Körperschaftsteuerbescheides 1982 danach in einem subjektiv-öffentlichen Recht nicht verletzen.
Es war die Beschwerde daher in diesem Umfang gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG aus dem Grunde des Mangels der Berechtigung zu ihrer Erhebung mit Beschluß zurückzuweisen.
2. ZUR BESCHWERDE BETREFFEND DEN GEWERBESTEUERBESCHEID 1982:
Der Gewerbesteuerbescheid 1982 wurde in Berufung zwar gezogen, von der belangten Behörde im Sinne des gestellten Berufungsbegehrens aber antragsgemäß abgeändert. Die Beschwerdeführerin erklärt sich im Rahmen der Beschwerdepunkte durch den angefochtenen Bescheid in ihren Rechten insoweit als verletzt, als sie durch Verlustübernahmen von der Tochtergesellschaft verlorene Zuschüsse als nachträgliche Anschaffungskosten nicht aktivieren hätte müssen bzw. (hilfsweise) eine Teilwertabschreibung auf die Beteiligung an ihrer Tochtergesellschaft vornehmen habe dürfen.
Die Beschwerdeführerin übersieht dabei, daß ihre Tochtergesellschaft im Jahre 1982 unbestrittenermaßen einen Verlust gar nicht erwirtschaftet hatte. Mit dem über den Gewerbesteuerbescheid 1982 absprechenden Teil des angefochtenen Bescheides wurde die Beschwerdeführerin somit im Rahmen des geltend gemachten Beschwerdepunktes in ihren Rechten nicht verletzt, zumal sich auch die zur behaupteten Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften getroffenen Ausführungen ausschließlich auf solche Umstände beziehen, die für das von einer Verlustübernahme nicht betroffene Jahr 1982 ohne Relevanz sind.
Die Beschwerde war in diesem Umfang daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
3. ZUR BESCHWERDE BETREFFEND DIE KÖRPERSCHAFT- UND GEWERBESTEUERBESCHEIDE 1981:
In diesem Umfang gleicht der Beschwerdefall sowohl hinsichtlich des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes als auch hinsichtlich der strittigen Rechtsfragen dem mit dem Erkenntnis vom heutigen Tage zu 90/13/0228 entschiedenen Beschwerdefall. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird daher auf die Entscheidungsgründe dieses Erkenntnisses verwiesen (§ 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG).
Aus den dort angeführten Gründen mußte auch der mit der vorliegenden Beschwerde angefochtene Bescheid im Umfang seines Abspruchs über die Körperschaft- und Gewerbesteuerbescheide 1981 wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. c VwGG aufgehoben werden.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG, im besonderen auf § 50 VwGG, in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 104/1991.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1990130229.X00Im RIS seit
29.04.1992