RS Vwgh 1994/11/9 94/13/0184

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Veröffentlicht am 09.11.1994
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

KStG 1988 §12 Abs1 Z6;
KStG 1988 §8 Abs4 Z2;

Rechtssatz

Wenn der Gesetzgeber bei der in § 12 Abs 1 Z 6 KStG 1988 vorgenommenen Aufzählung jener Ausgaben, die bei den einzelnen Einkünften nicht abgezogen werden dürfen, die Steuern vom Einkommen, die sonstigen Personensteuern und die Abgabe nach dem Erbschaftssteueräquivalentgesetz, "soweit sie nicht unter § 8 Abs 4 Z 2 fallen", angeführt hat, dann bedeutete es eine Verkehrung der aus den genannten Bestimmungen offen hervorleuchtenden gesetzgeberischen Absicht, wenn man die vom Gesetzgeber (bloß) als Sonderausgaben normierten Abgaben unter dem Prätext der sprachlichen Fassung des § 12 Abs 1 Z 6 KStG 1988 doch als Betriebsausgaben zum Abzug zulassen wollte. Die in der letztgenannten Bestimmung gebrauchte Wendung, "soweit sie nicht unter § 8 Abs 4 Z 2 fallen", kann unter dem Gesichtspunkt teleologischer und systematischer Gesetzesinterpretation nicht als Ausnahme von dem im § 12 KStG 1988 normierten Abzugsverboten, sondern nur als legistisch mißlungener, weil überflüssiger und irreführender Hinweis darauf verstanden werden, daß die in der Bestimmung des § 12 Abs 1 Z 6 KStG 1988 angeordnete Abzugsuntauglichkeit solcher Steuern als Betriebsausgaben nicht deren Geltendmachung als Sonderausgaben nach Maßgabe der Bestimmung des § 8 Abs 4 Z 2 legcit hindere.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994130184.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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