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21/02 AktienrechtNorm
AktG 1965 §226 Abs3;Rechtssatz
Die Bestimmungen des § 1 Abs 5 Satz 2 StruktVG stellt auf die Übertragung der Vermögensteile, Betriebe bzw Teilbetriebe ab und nicht auf das Halten zum Zwecke einer auf Dauer angelegten Einkünfteerzielung. Im Falle einer echten Verschmelzung nach § 1 Abs 1 StruktVG ist die Voraussetzung des § 1 Abs 5 Satz 2 StruktVG erfüllt, wenn die Vermögensteile bzw der Betrieb - Vergleichbarkeit gegenüber dem Zeitpunkt der Verlustentstehung mangels gravierender Verminderung des Umfanges vorausgesetzt - im Zeitpunkt des zivilrechtlichen Vermögensüberganges im Wege der Gesamtrechtsnachfolge (§ 226 Abs 3 AktG) vorhanden sind (Hinweis Amann, Der Verlustvortrag bei Verschmelzungen, SWK 1991 A I 345 (347).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1994140171.X04Im RIS seit
26.11.2001