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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
KStG 1966 §8 Abs4;Rechtssatz
Ein Schuldennachlass, den der Organträger dem Organ gewährt, bewirkt beim Organträger einen Aufwand und beim Organ einen außerordentlichen Ertrag, der über einen Ergebnisabführungsvertrag auf den Organträger durchschlägt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1987140132.X02Im RIS seit
13.09.1988