RS Vwgh 1988/9/13 87/14/0132

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Veröffentlicht am 13.09.1988
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

KStG 1966 §8 Abs4;

Rechtssatz

Ein Schuldennachlass, den der Organträger dem Organ gewährt, bewirkt beim Organträger einen Aufwand und beim Organ einen außerordentlichen Ertrag, der über einen Ergebnisabführungsvertrag auf den Organträger durchschlägt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1987140132.X02

Im RIS seit

13.09.1988
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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