RS Vwgh 1995/1/31 94/14/0171

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 31.01.1995
beobachten
merken

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
53 Wirtschaftsförderung

Norm

KStG 1988 §26 Abs3 Z2 litb;
KStG 1988 §8 Abs4 Z3;
StruktVG 1969 §1 Abs5;

Rechtssatz

Es trifft zwar zu, daß auch außerhalb einer Gesellschaft gelegene Umstände Ursache für Verluste der Gesellschaft sein können. Soweit aber § 1 Abs 5 StruktVG auf Vermögensteile, Betriebe und Teilbetriebe, die Verluste oder Fehlbeträge verursacht haben, abstellt, kommt es nicht auf eine allfällige außerhalb der Gesellschaft liegende Verlustursache, sondern darauf an, in welchem Vermögensbereich innerhalb der Gesellschaft der Verlust entstanden und von welchem Vermögensteil, Betrieb bzw Teilbetrieb er in diesem Sinne verursacht ist. § 1 Abs 5 Satz 2 StruktVG will nämlich nicht bei bestimmten Arten von Verlusten den Übergang des Verlustvortragsrechtes ausschließen, sondern diesen Übergang an die Übertragung der entsprechenden Verlustentstehungsquelle knüpfen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994140171.X01

Im RIS seit

26.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten