RS Vwgh 1991/8/27 91/14/0088

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Veröffentlicht am 27.08.1991
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/10 Grundrechte
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

B-VG Art7 Abs1;
KStG 1988 §26 Abs1;
KStG 1988 §26 Abs2;
KStG 1988 §8 Abs4 Z2;
StGG Art2;

Rechtssatz

Die Sonderausgaben (Vermögensabgaben) gem

§ 8 Abs 4 Z 2 KStG 1988 unterliegen dem Abflußprinzip. Sie sind nicht auf Vermögensabgaben des Veranlagungsjahres oder solche ab dem Veranlagungsjahr 1989 beschränkt. Gutschriften im selben Jahr für solche Abgaben sind mit den Zahlungen zu saldieren. - Keine Bedenken unter dem Gesichtspunkt des Gleichheitssatzes.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991140088.X01

Im RIS seit

27.08.1991
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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