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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art7 Abs1;Rechtssatz
Die Sonderausgaben (Vermögensabgaben) gem
§ 8 Abs 4 Z 2 KStG 1988 unterliegen dem Abflußprinzip. Sie sind nicht auf Vermögensabgaben des Veranlagungsjahres oder solche ab dem Veranlagungsjahr 1989 beschränkt. Gutschriften im selben Jahr für solche Abgaben sind mit den Zahlungen zu saldieren. - Keine Bedenken unter dem Gesichtspunkt des Gleichheitssatzes.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1991140088.X01Im RIS seit
27.08.1991