1 Die revisionswerbende Partei ist eine Kommanditgesellschaft. Sie wurde im Jahr 2012 errichtet und in das Firmenbuch eingetragen. Unbeschränkt haftende Gesellschafterin ist die W Ltd. mit Sitz in London, WF ist Kommanditistin. 2 Mit „Erinnerung“ vom 18. März 2021 forderte das Finanzamt die revisionswerbende Partei auf, bis längstens 10. Mai 2021 eine Erstmeldung oder Meldung nach Fälligkeit der jährlichen Überprüfung der wirtschaftlichen Eigentümer vorzunehmen. Falls di... mehr lesen...
Index: 001 Verwaltungsrecht allgemein20 Privatrecht allgemein20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)21 Handelsrecht und Wertpapierrecht21/01 Handelsrecht21/07 Sonstiges Handelsrecht23 Insolvenzrecht Exekutionsrecht27 Rechtspflege32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht36 Wirtschaftstreuhänder57/01 Versicherungsaufsicht95/06 Ziviltechniker
Norm: BAO §81 BAO §81 Abs1GesbR-ReformG 2015HaRÄG 2005 UGB §105 UGB §161 VwRallg ... mehr lesen...
Die Beschwerdeführerin war Geschäftsführerin der C. GesmbH, welche ihrerseits Komplementärin der C. GesmbH & Co KG war. Mit Beschlüssen des Handelsgerichtes Wien vom 21. Dezember 2001 wurde sowohl über das Vermögen der C. GesmbH als auch über das Vermögen der C. GesmbH & Co KG der Konkurs eröffnet. Das Finanzamt zog die Beschwerdeführerin mit Bescheid vom 19. Oktober 2004 nach §§ 9 und 80 BAO zur Haftung für Abgabenschuldigkeiten der C. GesmbH & Co KG in Höhe von 436.605,6... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Norm: BAO §80 Abs1;BAO §81 Abs1;BAO §9 Abs1; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 98/15/0129 E 27. April 2000 RS 1 Stammrechtssatz Bei einer GmbH & Co KG, bei welcher die KG durch die Komplementär-GmbH, somit im Ergebnis durch deren Geschäftsführer, vertreten wird, haben diese Geschäftsführer die abgabenrechtlichen Pflichten, die die KG betreffen, zu erfüllen. ... mehr lesen...
Mit Bescheid des Finanzamtes vom 16. November 1998 wurde der Beschwerdeführer als Geschäftsführer der Komplementär GmbH der S GmbH & Co KG für näher angeführte Abgabenschuldigkeiten dieser am 4. Mai 1998 in Konkurs verfallenen Gesellschaft im Ausmaß von S 963.348,-- zur Haftung herangezogen. In der Bescheidbegründung wird ausgeführt, dass die Beantwortung des zur Prüfung der Voraussetzungen einer Haftungsinanspruchnahme ergangenen Vorhaltes keine konkreten Angaben über das Zu... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Norm: BAO §80 Abs1;BAO §81 Abs1;BAO §9 Abs1; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 98/15/0129 E 27. April 2000 RS 1 Stammrechtssatz Bei einer GmbH & Co KG, bei welcher die KG durch die Komplementär-GmbH, somit im Ergebnis durch deren Geschäftsführer, vertreten wird, haben diese Geschäftsführer die abgabenrechtlichen Pflichten, die die KG betreffen, zu erfüllen. ... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer als alleiniger Geschäftsführer der Komplementär-GmbH einer KG im Instanzenzug gemäß § 9 Abs. 1 BAO für aushaftende Abgabenschuldigkeiten der KG - im Wesentlichen Umsatzsteuern und Lohnabgaben - zur Haftung herangezogen. In der Bescheidbegründung wird ausgeführt, nach Abwicklung des Konkursverfahrens über das Vermögen der KG und der GmbH stehe die Uneinbringlichkeit der Abgaben bei der Primärschuldnerin fest. Der Beschwerde... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Norm: BAO §80 Abs1;BAO §81 Abs1;BAO §9 Abs1; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 97/15/0051 E 16. Dezember 1999 RS 9
(hier nur zweiter Satz; Haftung des Geschäftsführers der
Komplementär-GmbH für die Abgaben der KG) Stammrechtssatz Die Haftung nach § 9 Abs 1 BAO entspricht schadenersatzrechtlichen Grundsätzen (Hinweis E VS 22.9.1999, 96/15/0049). Der Vertreter ein... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Norm: BAO §80 Abs1;BAO §81 Abs1;BAO §9 Abs1; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 98/15/0129 E 27. April 2000 RS 1 Stammrechtssatz Bei einer GmbH & Co KG, bei welcher die KG durch die Komplementär-GmbH, somit im Ergebnis durch deren Geschäftsführer, vertreten wird, haben diese Geschäftsführer die abgabenrechtlichen Pflichten, die die KG betreffen, zu erfüllen. ... mehr lesen...
Der Beschwerdeführer war vom 2. Mai 1989 bis 27. Jänner 1998 Geschäftsführer der K GmbH, die ihrerseits in diesem Zeitraum persönlich haftende Gesellschafterin der K GmbH & Co KG war. Mit Bescheid vom 13. Mai 1998 nahm das Finanzamt den Beschwerdeführer als Haftungspflichtigen für aushaftende Abgabenschuldigkeiten der K GmbH & Co KG im Ausmaß von 1,152.055 S in Anspruch (es handelte sich dabei um Umsatzsteuer für den Zeitraum 1995). Zur Begründung: wies das Finanzamt darauf hin... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Norm: BAO §80 Abs1;BAO §81 Abs1;BAO §9 Abs1;
Rechtssatz: Bei einer GmbH & Co KG, bei welcher die KG durch die Komplementär-GmbH, somit im Ergebnis durch deren Geschäftsführer, vertreten wird, haben diese Geschäftsführer die abgabenrechtlichen Pflichten, die die KG betreffen, zu erfüllen. Sie haften bei schuldhafter Pflichtverletzung für die Abgaben der KG (... mehr lesen...
Hinsichtlich des dem Beschwerdeverfahren zugrunde liegenden Sachverhaltes wird auf das hg Erkenntnis vom heutigen Tag, 93/14/0228, bis zur Erwähnung des im Juni 1993 erfolgten Beitritts des Beschwerdeführers (Dkfm. Dr. HS) zur Berufung vom November 1991 gegen die im Oktober 1991 ausgefertigten Bescheide betreffend Umsatzsteuer sowie einheitliche und gesonderte Feststellung von Einkünften für die Streitjahre verwiesen. Mit in Rechtskraft erwachsenem Bescheid vom Juli 1993 wies die... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Norm: BAO §81 Abs1;BAO §81 Abs2;
Rechtssatz: Mit einer Vereinbarung, nach der für die Organisation und kaufmännischen Leitung eines Vermietungsprojektes und Verpachtungsprojektes eine Person zuständig ist, ist noch keine Person zur Erfüllung der in § 81 Abs 1 BAO umschriebenen Pflichten bestimmt. European Case Law Identifier (ECLI) ... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Norm: BAO §81 Abs1;BAO §81 Abs2;
Rechtssatz: Alle vor der Bestellung eines gemeinsamen Bevollmächtigten der Gesellschafter der GesBR für die GesBR ausgefertigten, an einen Gesellschafter bzw einen Gesellschafter und Mitges adressierten, diesem Gesellschafter zugestellten Bescheide gehen ins Leere und sind somit rechtlich nicht existent geworden (Hinweis E 4.4.1... mehr lesen...
Der Beschwerdeführer war Geschäftsführer der Komplementär-GmbH der X-GmbH & Co KG, über deren Vermögen am 6. Dezember 1993 der Konkurs eröffnet wurde. Mit Bescheid des Finanzamtes vom 14. Juni 1994 wurde der Beschwerdeführer als Geschäftsführer gemäß den §§ 9 und 80 BAO zur Haftung für Abgabenschuldigkeiten der KG in der Höhe von 4,914.331 S herangezogen. Dabei handelte es sich um Lohnsteuer 1989 (2,312.516 S) sowie Dienstgeberbeitrag, Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag, Umsatzst... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Norm: BAO §80 Abs1;BAO §81 Abs1;BAO §9 Abs1; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie VwGH E 1996/01/24 94/13/0069 2 Stammrechtssatz Für die Heranziehung zur Haftung für Abgabenschuldigkeiten der KG ist die Erlassung eines Haftungsbescheides an die geschäftsführende Komplementär-GmbH nicht Voraussetzung (Hinweis E 10.6.1980, 535/80). Bei einer GmbH & Co KG trifft d... mehr lesen...
Der Beschwerdeführer war Geschäftsführer der Komplementär-GmbH der A-GmbH & Co KG (im folgenden KG). Hinsichtlich der KG - wie auch der Komplementär-GmbH - wurde am 28. Februar 1986 das Ausgleichsverfahren und in der Folge - der Ausgleich konnte nicht erfüllt werden - am 23. April 1987 das Konkursverfahren eröffnet. Mit Bescheid vom 22. September 1992 wurde der Beschwerdeführer vom Finanzamt gemäß § 9 Abs. 1 BAO als Haftungspflichtiger für diverse Abgabenschulden der KG (u.a. Umsa... mehr lesen...
Der am 22. Dezember 1994 über das Vermögen der A-KG eröffnete Konkurs wurde mit Beschluß des Landesgerichtes St. Pölten vom 9. November 1995 nach Vollzug der Schlußverteilung gemäß § 139 Abs. 1 KO aufgehoben. Geschäftsführende Komplementärin der KG ist eine GmbH, deren Geschäftsführer die Beschwerdeführerin ist. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die Beschwerdeführerin im Instanzenzug als Haftungspflichtiger gemäß § 9 Abs. 1 BAO für aushaftende Abgabenschuldigkeiten der A-KG im ... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Norm: BAO §80 Abs1;BAO §81 Abs1;BAO §9 Abs1; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie VwGH E 1996/01/24 94/13/0069 2 Stammrechtssatz Für die Heranziehung zur Haftung für Abgabenschuldigkeiten der KG ist die Erlassung eines Haftungsbescheides an die geschäftsführende Komplementär-GmbH nicht Voraussetzung (Hinweis E 10.6.1980, 535/80). Bei einer GmbH & Co KG trifft d... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Norm: BAO §80 Abs1;BAO §81 Abs1;BAO §9 Abs1; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie VwGH E 1996/01/24 94/13/0069 2 Stammrechtssatz Für die Heranziehung zur Haftung für Abgabenschuldigkeiten der KG ist die Erlassung eines Haftungsbescheides an die geschäftsführende Komplementär-GmbH nicht Voraussetzung (Hinweis E 10.6.1980, 535/80). Bei einer GmbH & Co KG trifft d... mehr lesen...
Der Beschwerdeführer war Geschäftsführer einer GmbH, welche ihrerseits (geschäftsführende) Komplementärin einer GmbH & Co KG war. Mit Bescheid des Finanzamtes wurde der Beschwerdeführer nach Aufhebung der über die Vermögen beider Gesellschaften eröffneten Konkurse zur Haftung für Abgabenschuldigkeiten (darunter insbesondere Umsatzsteuervorauszahlung für die Monate Dezember 1987 sowie Jänner und Februar 1988) der KG im Ausmaß von S 2,586.615,-- herangezogen. In der dagegen ... mehr lesen...
Index: 001 Verwaltungsrecht allgemein32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Norm: BAO §207;BAO §238;BAO §80 Abs1;BAO §81 Abs1;BAO §9 Abs1;VwRallg;
Rechtssatz: Die Frage der Entstehung des Abgabenanspruches ist nur für die Frage der Bemessungsverjährung von Bedeutung. Da es sich jedoch bei der Erlassung eines Haftungsbescheides um eine Einhebungsmaßnahme handelt, ist für die Frage nach der Zulässigkeit ein... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Norm: BAO §80 Abs1;BAO §81 Abs1;BAO §9 Abs1;
Rechtssatz: Für die Heranziehung zur Haftung für Abgabenschuldigkeiten der KG ist die Erlassung eines Haftungsbescheides an die geschäftsführende Komplementär-GmbH nicht Voraussetzung (Hinweis E 10.6.1980, 535/80). Bei einer GmbH & Co KG trifft die der geschäftsführenden GmbH gem § 81 Abs 1 BAO auferlegte Pflic... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag32/04 Steuern vom Umsatz
Norm: BAO §80 Abs1;BAO §81 Abs1;BAO §9 Abs1;EStG 1972 §78 Abs3;EStG 1988 §78 Abs3;UStG 1972; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie VwGH E 1995/10/18 91/13/0037 7
Verstärkter Senat Stammrechtssatz Stehen ausreichende Mittel zur Entrichtung der Umsatzsteuer nicht zur Verfügung, so kann dies eine für die Une... mehr lesen...
Mit Bescheid vom 27. Jänner 1992 zog das Finanzamt den Beschwerdeführer in seiner Eigenschaft als vormaligen Masseverwalter einer Handelsgesellschaft für deren aushaftende Abgabenschuldigkeiten an Lohnsteuer, Dienstgeberbeitrag samt Zuschlägen einschließlich eines Säumniszuschlages für die Jahre 1987 bis 1990 im Gesamtbetrag von S 253.330,-- gemäß den §§ 9 und 80 BAO zur Haftung heran. In seiner dagegen erhobenen Berufung machte der Beschwerdeführer geltend, daß das Konkursverfahr... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Norm: BAO §80 Abs1;BAO §81 Abs1;BAO §9 Abs1; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie VwGH E 1990/09/17 90/14/0038 5 Stammrechtssatz Hinsichtlich der vom Gesetz für die Inanspruchnahme der Haftung geforderten Schuldform hat der VwGH in stRsp zum Ausdruck gebracht, daß dadurch, daß § 9 Abs 1 BAO ohne Einschränkung auf die Schuldhaftigkeit abstellt, diese Gesetzesstelle ... mehr lesen...
Der Beschwerdeführer, ein öffentlicher Notar, unterhielt zusammen mit dem öffentlichen Notar Dr. R eine Kanzleigemeinschaft. Am 24.11.1989 teilte der gemeinsame Steuerberater dem Finanzamt die Auflösung dieser Kanzleigemeinschaft per 31.10.1989 mit. Am 22.3.1991 erließ das Finanzamt einen Bescheid, in dem einerseits für das Jahr 1989 Umsatzsteuer festgesetzt und andererseits die im Kalenderjahr 1989 erzielten Einkünfte gemäß § 188 BAO festgestellt wurden. Seine Zustellung erfolgte... mehr lesen...
Der Beschwerdeführer, ein öffentlicher Notar, betrieb mit dem öffentlichen Notar Dr. E. in F eine Kanzleigemeinschaft. Am 24. November 1989 teilte der steuerliche Vertreter dem Finanzamt die Auflösung der Kanzleigemeinschaft zum 31. Oktober 1989 mit. Am 22. März 1991 erließ das Finanzamt gegenüber der aus dem Beschwerdeführer und Dr. E. bestehenden Personengemeinschaft (Kanzleigemeinschaft) betreffend das Jahr 1989 den Bescheid über die Festsetzung der Umsatzsteuer und die Festste... mehr lesen...
Rechtssatz: § 101 Abs 3 BAO normiert eine Zustellfiktion, die der Vereinfachung der Zustellung an Personengemeinschaften ohne Rechtspersönlichkeit dienen soll. Die Vorschrift zwingt die Behörde jedoch nicht, von der Fiktion Gebrauch zu machen; sie hindert insbesondere nicht eine anderweitig wirksame, etwa in der Zustellung an sämtliche Mitglieder der Personengemeinschaft ohne Rechtspersönlichkeit bestehende Zustellung von an die Personengemeinschaft gerichteten Bescheiden. Gegenteiliges k... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Norm: BAO §101 Abs3;BAO §81 Abs1;BAO §81 Abs2; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie VwGH E 1994/10/05 94/15/0001 1 Stammrechtssatz § 101 Abs 3 BAO normiert eine Zustellfiktion, die der Vereinfachung der Zustellung an Personengemeinschaften ohne Rechtspersönlichkeit dienen soll. Die Vorschrift zwingt die Behörde jedoch nicht, von der Fiktion Gebrauch zu machen; sie... mehr lesen...