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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §80 Abs1;Rechtssatz
Bei einer GmbH & Co KG, bei welcher die KG durch die Komplementär-GmbH, somit im Ergebnis durch deren Geschäftsführer, vertreten wird, haben diese Geschäftsführer die abgabenrechtlichen Pflichten, die die KG betreffen, zu erfüllen. Sie haften bei schuldhafter Pflichtverletzung für die Abgaben der KG (Hinweis E 23.1.1997, 96/15/0107).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1998150129.X01Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
01.03.2010