RS Vwgh 2003/10/21 2001/14/0099

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Veröffentlicht am 21.10.2003
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §80 Abs1;
BAO §81 Abs1;
BAO §9 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 97/15/0051 E 16. Dezember 1999 RS 9 (hier nur zweiter Satz; Haftung des Geschäftsführers der Komplementär-GmbH für die Abgaben der KG)

Stammrechtssatz

Die Haftung nach § 9 Abs 1 BAO entspricht schadenersatzrechtlichen Grundsätzen (Hinweis E VS 22.9.1999, 96/15/0049). Der Vertreter einer juristischen Person haftet nur, wenn er durch rechtswidriges und schuldhaftes Verhalten den Abgabenausfall bewirkt hat. Seine Stellung ist daher nicht mit jener der juristischen Person als Primärschuldnerin vergleichbar. Wer als Vertreter einer juristischen Person tätig und daran gehindert ist, die ihm obliegenden abgabenrechtlichen Pflichten zu erfüllen, kann für die Möglichkeit des Nachweises seines pflichtgemäßen Verhaltens vorsorgen (Hinweis Ritz, BAO-Kommentar, § 9 Tz 22).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2001140099.X03

Im RIS seit

12.11.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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