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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §81 Abs1;Rechtssatz
Mit einer Vereinbarung, nach der für die Organisation und kaufmännischen Leitung eines Vermietungsprojektes und Verpachtungsprojektes eine Person zuständig ist, ist noch keine Person zur Erfüllung der in § 81 Abs 1 BAO umschriebenen Pflichten bestimmt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1993140218.X01Im RIS seit
20.11.2000