§ 101 Abs 3 BAO normiert eine Zustellfiktion, die der Vereinfachung der Zustellung an Personengemeinschaften ohne Rechtspersönlichkeit dienen soll. Die Vorschrift zwingt die Behörde jedoch nicht, von der Fiktion Gebrauch zu machen; sie hindert insbesondere nicht eine anderweitig wirksame, etwa in der Zustellung an sämtliche Mitglieder der Personengemeinschaft ohne Rechtspersönlichkeit bestehende Zustellung von an die Personengemeinschaft gerichteten Bescheiden. Gegenteiliges kann weder aus den Erkenntnissen des VwGH vom 20.3.1989, 88/15/0131 und vom 4.4.1990, 89/13/0059, entnommen werden.