RS Vwgh 1997/1/23 96/15/0107

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Veröffentlicht am 23.01.1997
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §80 Abs1;
BAO §81 Abs1;
BAO §9 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1996/01/24 94/13/0069 2

Stammrechtssatz

Für die Heranziehung zur Haftung für Abgabenschuldigkeiten der KG ist die Erlassung eines Haftungsbescheides an die geschäftsführende Komplementär-GmbH nicht Voraussetzung (Hinweis E 10.6.1980, 535/80). Bei einer GmbH & Co KG trifft die der geschäftsführenden GmbH gem § 81 Abs 1 BAO auferlegte

Pflicht zur Abfuhr der Abgaben der KG in Ansehung des Tatbestandsbildes des § 80 Abs 1 BAO auch den Geschäftsführer der GmbH in seiner Eigenschaft als deren gesetzlichen Vertreter

und rechtfertigt daher auch seine Inanspruchnahme nach § 9 Abs 1 BAO (Hinweis E 7.6.1989, 88/13/0127-0132).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1996150107.X01

Im RIS seit

07.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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