RS Vwgh 2008/4/23 2006/13/0053

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Veröffentlicht am 23.04.2008
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §80 Abs1;
BAO §81 Abs1;
BAO §9 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 98/15/0129 E 27. April 2000 RS 1

Stammrechtssatz

Bei einer GmbH & Co KG, bei welcher die KG durch die Komplementär-GmbH, somit im Ergebnis durch deren Geschäftsführer, vertreten wird, haben diese Geschäftsführer die abgabenrechtlichen Pflichten, die die KG betreffen, zu erfüllen. Sie haften bei schuldhafter Pflichtverletzung für die Abgaben der KG (Hinweis E 23.1.1997, 96/15/0107).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2006130053.X01

Im RIS seit

22.05.2008

Zuletzt aktualisiert am

27.11.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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