Index: 20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Norm: ABGB §1422;BAO §211 Abs1;
Rechtssatz: Das Erlöschen der Abgabenschuld wird unter anderem durch die Entrichtung der Abgaben bewirkt (Hinweis E 8.6.1967, 45/67, VwSlg 3625 F/1967). Eine Anwendbarkeit des § 1422 ABGB kommt für eine Abtretung von Abgabenforderungen nicht in Betracht (Hinweis E 7.5.1965, 894/64).... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Norm: BAO §211 Abs1 litb;BAO §227;BAO §228;
Rechtssatz: Eine Einzahlung mittels Erlagscheines und der damit übereinstimmende Buchungsvorgang zieht nicht jedenfalls das Erlöschen der Abgabenschuld nach sich; dies ist auch aus der Bestimmung des § 228 erster Satz BAO ersichtlich. Danach ist § 227 BAO (betreffend Mahnung vollstreckbarer Abgabenschuldigkeiten) unte... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Norm: BAO §211 Abs1;BAO §216;BAO §228; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie VwGH E 1990/09/17 90/14/0038 1 Stammrechtssatz Bloße Buchungen auf dem Abgabenkonto haben für das Erlöschen der Abgabenschuld keine Rechtswirkung. Denn eine Abgabenschuld erlischt nicht durch Buchung auf dem Abgabenkonto, sondern durch einen gesetzlichen Tilgungstatbestand iSd § 211 Abs 1 ... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Norm: BAO §211 Abs1 litb;
Rechtssatz: Die Entrichtung der Abgabenschuldigkeiten ist im sechsten Abschnitt der BAO unter AZ 1 (§ 210 bis § 216) nicht abschließend geregelt. So sind insbesondere im § 211 Abs 1 BAO die zulässigen Entrichtungsarten nicht vollständig aufgezählt. Vielmehr beschränkt sich der normative Inhalt dieser Gesetzesstelle darauf, den Zeitpunk... mehr lesen...
Der Beschwerdeführer war unbestrittenermaßen vom 30. August 1982 bis zum 24. Juni 1987 kollektivvertretungsbefugter Geschäftsführer der zu HRB 1489 des Kreis- als Handelsgerichtes Wiener Neustadt registrierten R Gesellschaft m.b.H., vormals G Gesellschaft m.b.H. in F. Mit Abgabenbescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Stadtgemeinde Ternitz vom 8. September 1986 wurde der G Ges.m.b.H. "für den Zeitraum V/1983 bis einschließlich II/1986 außer den bereits einbekannten Steuerbeträg... mehr lesen...
1.1. Mit Eingabe vom 27. Dezember 1983 (eingelangt am 28. Dezember 1983) stellte der Verlassenschaftskurator namens der Verlassenschaft nach seinem Vater LV und der Verlassenschaft nach seiner Mutter JV bei der Gemeinde Schachendorf den Antrag auf Erlassung eines Abrechnungsbescheides hinsichtlich aller von den beiden genannten Personen geleisteten Abgaben, und zwar "Getränkesteuer, Grundsteuer A und B, Wasseranschlußgebühr für die Jahre ab 1950 bis heute (hinsichtlich aller Abgaben)"... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Norm: BAO §210 Abs1;BAO §211 Abs1;BAO §4;
Rechtssatz: Die rechtswirksame Abgabenfestsetzung ist zwar entscheidend für die daran anknüpfende Durchsetzungsmöglichkeit des Abgabenanspruches seitens des Abgabengläubigers. Dies verwehrt jedoch die Annahme nicht, daß eine entstandene Abgabenschuld als eine noch nicht erzwingbare Geldleistungsverpflichtung auch schon ... mehr lesen...
Index: L34003 Abgabenordnung Niederösterreich32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Norm: BAO §211 Abs1;BAO §289;BAO §97 Abs1;LAO NÖ 1977 §160 Abs1;LAO NÖ 1977 §213;LAO NÖ 1977 §74;
Rechtssatz: Wird ein Berufungsbescheid nach dem Zeitpunkt der Leistung einer Teilzahlung erlassen, ist diese Teilzahlung durch die Behörde zu berücksichtigen, sofern diese vor Bescheiderlassung Kenntnis von der Teilzahlung erla... mehr lesen...
Am 15. Februar 1989 langte beim Zollamt Wien folgendes, mit 9. Februar 1989 datiertes Ansuchen der beschwerdeführenden Aktiengesellschaft ein: "Das Zollamt Schwechat hat uns für Jänner 1989 Eingangsabgaben in der Höhe von öS 352,560.618,60 vorgeschrieben. In der Beilage übersenden wir Ihnen die Kopie unseres Antrages an das Finanzamt für Körperschaften auf Überrechnung von öS 336,988.599,19 unseres dort bestehenden Guthabens zur teilweisen Abdeckung unserer Eingangsabgabenverpflichtun... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Norm: BAO §211 Abs1 litg;BAO §212 Abs1;BAO §218 Abs2; Beachte Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):91/16/0068 91/16/0067
Rechtssatz: Wenn eine Stundung bis zur Überrechnung des bestehenden Guthabens beantragt wird, die Überrechnung aber auf den Tag der Entstehung des Guthabens zurückwirkt, ist abgesehen von ei... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht32/04 Steuern vom Umsatz
Norm: BAO §211 Abs1 litg;BAO §212 Abs1;UStG 1972 §21 Abs1; Beachte Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):91/16/0068 91/16/0067
Rechtssatz: Es ist eine erhebliche Härte in der sofortigen Entrichtung des durch die Überrechnung nicht gedeckten Fehlbetrages nicht gegeben, wenn auch das "erwa... mehr lesen...
Der Beschwerdeführer war seit 30. August 1978 alleiniger Geschäftsführer der A-GmbH (im folgenden nur als GmbH bezeichnet). Die GmbH war als einziger Komplementär an der A-GmbH & Co KG (im folgenden nur als KG bezeichnet) beteiligt. Nachdem sowohl über das Vermögen der GmbH als auch über das der KG mit Beschluß des Kreisgerichtes Leoben vom 25. März 1980 der Konkurs eröffnet und am 9. Feber 1984 mit Beschluß des eben genannten Gerichtes nach Verteilung des Massevermögens aufge... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Norm: BAO §211 Abs1;BAO §216;BAO §228;
Rechtssatz: Bloße Buchungen auf dem Abgabenkonto haben für das Erlöschen der Abgabenschuld keine Rechtswirkung. Denn eine Abgabenschuld erlischt nicht durch Buchung auf dem Abgabenkonto, sondern durch einen gesetzlichen Tilgungstatbestand iSd § 211 Abs 1 BAO. (Etwas abweichend vom E 17.9.1962, 171/60, VwSlg 2699 F/1962). ... mehr lesen...
Gegenüber der E GmbH & Co KG (im folgenden nur noch als "KG" bezeichnet) wurde wegen verspäteter Entrichtung der Umsatzsteuervorauszahlung für November 1983 ein Säumniszuschlag in Höhe von S 44.409,-- festgesetzt. Für diesen Säumniszuschlag zog das Finanzamt den Beschwerdeführer zur Haftung heran. Der Beschwerdeführer erhob gegen die Festsetzung des Säumniszuschlages Berufung. Die belangte Behörde gab der Berufung mit dem angefochtenen Bescheid keine Folge. Weder sei die Abgabe sp... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Norm: BAO §211 Abs1 litg;BAO §213 Abs1;BAO §217 Abs1; Beachte Besprechung in:
ÖStZB 1991, 91; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 88/15/0133 E 17. April 1989 RS 1 Stammrechtssatz Ein Guthaben entsteht für den Abgabepflichtigen erst dann, wenn auf seinem Steuerkonto die Summe aller Gutschriften die Summe aller Lastschriften übersteigt (Hinweis E 20.... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Norm: BAO §211 Abs1 litg;BAO §213 Abs1;BAO §217 Abs1; Beachte Besprechung in:
ÖStZB 1989, 427;
Rechtssatz: Ein Guthaben entsteht für den Abgabepflichtigen erst dann, wenn auf seinem Steuerkonto die Summe aller Gutschriften die Summe aller Lastschriften übersteigt (Hinweis E 20.3.1989, 88/15/0098). Ein Guthaben ist daher das Ergebnis der in § 213... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Norm: BAO §211 Abs1 litg;BAO §213 Abs1;BAO §215 Abs4;BAO §217 Abs1;BAO §239 Abs2;
Rechtssatz: Aufgrund der Bestimmung des § 239 Abs 2 BAO würden Überrechnungsanträge bzw Umbuchungsanträge zu Unrecht abgewiesen, wenn das umzubuchende Guthaben für Abgabenschuldigkeiten verbraucht werden sollte, die der Verfügungsberechtigte erst später als drei Monate nach Stellu... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Norm: BAO §211 Abs1 litg;BAO §213 Abs1;BAO §215 Abs4;BAO §217 Abs1;BAO §239 Abs2; Beachte Besprechung in:
SWK 1988/9, A 5, S 9;
Rechtssatz: Die Bestimmung des § 211 Abs 1 lit g BAO sagt nichts darüber aus, in welchem Ausmaß eine beantrage Umbuchung vorzunehmen ist bzw welcher Betrag über Antrag vom Guthaben eines Abgabepflichtigen zugunsten von ... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Norm: BAO §211 Abs1 litg;BAO §213 Abs1;BAO §215;BAO §239; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 2523/79 E 11. Jänner 1980 RS 1 Stammrechtssatz Die Höhe des über Antrag nach § 211 BAO vom Konto eines Steuerpflichtigen auf das Konto eines anderen Steuerpflichtigen umzubuchenden Betrages richtet sich nicht nach dem Tag der Stellung des Antrages auf Umbuchung, sondern a... mehr lesen...