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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §211 Abs1 litg;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2523/79 E 11. Jänner 1980 RS 1Stammrechtssatz
Die Höhe des über Antrag nach § 211 BAO vom Konto eines Steuerpflichtigen auf das Konto eines anderen Steuerpflichtigen umzubuchenden Betrages richtet sich nicht nach dem Tag der Stellung des Antrages auf Umbuchung, sondern ausschließlich nach dem Kontostand am Tag der Durchführung der Umbuchungsmaßnahme.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1986130110.X01Im RIS seit
11.11.1987