RS Vwgh 1987/11/11 86/13/0110

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Veröffentlicht am 11.11.1987
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §211 Abs1 litg;
BAO §213 Abs1;
BAO §215;
BAO §239;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2523/79 E 11. Jänner 1980 RS 1

Stammrechtssatz

Die Höhe des über Antrag nach § 211 BAO vom Konto eines Steuerpflichtigen auf das Konto eines anderen Steuerpflichtigen umzubuchenden Betrages richtet sich nicht nach dem Tag der Stellung des Antrages auf Umbuchung, sondern ausschließlich nach dem Kontostand am Tag der Durchführung der Umbuchungsmaßnahme.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1986130110.X01

Im RIS seit

11.11.1987
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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