RS Vwgh 1989/4/17 88/15/0133

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Veröffentlicht am 17.04.1989
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §211 Abs1 litg;
BAO §213 Abs1;
BAO §217 Abs1;

Beachte

Besprechung in: ÖStZB 1989, 427;

Rechtssatz

Ein Guthaben entsteht für den Abgabepflichtigen erst dann, wenn auf seinem Steuerkonto die Summe aller Gutschriften die Summe aller Lastschriften übersteigt (Hinweis E 20.3.1989, 88/15/0098). Ein Guthaben ist daher das Ergebnis der in § 213 Abs 1 BAO zwingend vorgeschriebenen kontokorrentmäßigen Verrechnung der laufend zu erhebenden Abgaben. Fehlt es an einem solchen Guthaben im Zeitpunkt der Abgabenfälligkeit, so kann die fällige Abgabe nicht durch Umbuchung oder Überrechnung von Guthaben gemäß § 211 Abs 1 BAO entrichtet werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1988150133.X01

Im RIS seit

17.04.1989

Zuletzt aktualisiert am

03.08.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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