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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §211 Abs1 litb;Rechtssatz
Die Entrichtung der Abgabenschuldigkeiten ist im sechsten Abschnitt der BAO unter AZ 1 (§ 210 bis § 216) nicht abschließend geregelt. So sind insbesondere im § 211 Abs 1 BAO die zulässigen Entrichtungsarten nicht vollständig aufgezählt. Vielmehr beschränkt sich der normative Inhalt dieser Gesetzesstelle darauf, den Zeitpunkt der Entrichtung festzulegen (vgl Reeger-Stoll, Kommentar zur Bundesabgabenordnung, Seite 702; Stoll, BAO-Handbuch, Seite 507). Aus § 211 Abs 1 lit b BAO kann nicht abgeleitet werden, daß durch den bloß faktischen Vorgang einer Einzahlung mittels Erlagscheines die Entrichtung der Abgabenschuld jedenfalls bewirkt ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1991130046.X02Im RIS seit
01.07.1992Zuletzt aktualisiert am
14.04.2010