RS Vwgh 1992/7/1 91/13/0046

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 01.07.1992
beobachten
merken

Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §211 Abs1 litb;

Rechtssatz

Die Entrichtung der Abgabenschuldigkeiten ist im sechsten Abschnitt der BAO unter AZ 1 (§ 210 bis § 216) nicht abschließend geregelt. So sind insbesondere im § 211 Abs 1 BAO die zulässigen Entrichtungsarten nicht vollständig aufgezählt. Vielmehr beschränkt sich der normative Inhalt dieser Gesetzesstelle darauf, den Zeitpunkt der Entrichtung festzulegen (vgl Reeger-Stoll, Kommentar zur Bundesabgabenordnung, Seite 702; Stoll, BAO-Handbuch, Seite 507). Aus § 211 Abs 1 lit b BAO kann nicht abgeleitet werden, daß durch den bloß faktischen Vorgang einer Einzahlung mittels Erlagscheines die Entrichtung der Abgabenschuld jedenfalls bewirkt ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991130046.X02

Im RIS seit

01.07.1992

Zuletzt aktualisiert am

14.04.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten