RS Vwgh 1987/11/24 87/14/0097

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Veröffentlicht am 24.11.1987
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §211 Abs1 litg;
BAO §213 Abs1;
BAO §215 Abs4;
BAO §217 Abs1;
BAO §239 Abs2;

Rechtssatz

Aufgrund der Bestimmung des § 239 Abs 2 BAO würden Überrechnungsanträge bzw Umbuchungsanträge zu Unrecht abgewiesen, wenn das umzubuchende Guthaben für Abgabenschuldigkeiten verbraucht werden sollte, die der Verfügungsberechtigte erst später als drei Monate nach Stellung des Umbuchungsantrages (Überrechnungsantrages) zu entrichten gehabt hätte, wobei bezüglich der Verpflichtung zur Abgabenentrichtung auf die Fälligkeit der Abgabenschuldigkeiten abzustellen ist, für die das Guthaben zu verbrauchen ist (Hinweis E 11.11.1987, 87/13/0055).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1987140097.X02

Im RIS seit

24.11.1987
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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