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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §211 Abs1 litg;Rechtssatz
Aufgrund der Bestimmung des § 239 Abs 2 BAO würden Überrechnungsanträge bzw Umbuchungsanträge zu Unrecht abgewiesen, wenn das umzubuchende Guthaben für Abgabenschuldigkeiten verbraucht werden sollte, die der Verfügungsberechtigte erst später als drei Monate nach Stellung des Umbuchungsantrages (Überrechnungsantrages) zu entrichten gehabt hätte, wobei bezüglich der Verpflichtung zur Abgabenentrichtung auf die Fälligkeit der Abgabenschuldigkeiten abzustellen ist, für die das Guthaben zu verbrauchen ist (Hinweis E 11.11.1987, 87/13/0055).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1987140097.X02Im RIS seit
24.11.1987