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L34003 Abgabenordnung NiederösterreichNorm
BAO §211 Abs1;Rechtssatz
Wird ein Berufungsbescheid nach dem Zeitpunkt der Leistung einer Teilzahlung erlassen, ist diese Teilzahlung durch die Behörde zu berücksichtigen, sofern diese vor Bescheiderlassung Kenntnis von der Teilzahlung erlangt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1988170216.X05Im RIS seit
21.05.1992Zuletzt aktualisiert am
16.09.2009