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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §211 Abs1 litg;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):91/16/0068 91/16/0067Rechtssatz
Wenn eine Stundung bis zur Überrechnung des bestehenden Guthabens beantragt wird, die Überrechnung aber auf den Tag der Entstehung des Guthabens zurückwirkt, ist abgesehen von einer nach § 218 Abs 2 BAO zu setzenden Nachfrist durch die vorsorgliche Einbringung eines formgerechten und fristgerechten Stundungsansuchens dann nichts gewonnen, wenn für eine Überrechnung kein entsprechendes Guthaben besteht, weil der Zeitpunkt, bis zu dem die Stundung beantragt wurde im Hinblick auf § 211 Abs 1 lit g BAO mit dem Zeitpunkt der Entstehung des Guthabens zusammenfällt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1991160066.X02Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
14.04.2011