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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Norm
ABGB §1422;Rechtssatz
Das Erlöschen der Abgabenschuld wird unter anderem durch die Entrichtung der Abgaben bewirkt (Hinweis E 8.6.1967, 45/67, VwSlg 3625 F/1967). Eine Anwendbarkeit des § 1422 ABGB kommt für eine Abtretung von Abgabenforderungen nicht in Betracht (Hinweis E 7.5.1965, 894/64). Die AbgBeh geht daher zu Recht davon aus, daß durch eine erfolgte Einlösung einer Abgabenschuld dieselbe als nicht entrichtet anzusehen ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1991130046.X01Im RIS seit
01.07.1992Zuletzt aktualisiert am
14.04.2010