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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §211 Abs1 litb;Rechtssatz
Eine Einzahlung mittels Erlagscheines und der damit übereinstimmende Buchungsvorgang zieht nicht jedenfalls das Erlöschen der Abgabenschuld nach sich; dies ist auch aus der Bestimmung des § 228 erster Satz BAO ersichtlich. Danach ist § 227 BAO (betreffend Mahnung vollstreckbarer Abgabenschuldigkeiten) unter anderem auf Abgabenschuldigkeiten anzuwenden, die deswegen wieder aufleben, weil eine unrichtige oder nachträglich unrichtig gewordene Verbuchung der Gebarung rückgängig gemacht wird. Da das Gesetz somit ausdrücklich von der Möglichkeit eines Wiederauflebens einer Abgabenschuldigkeit und Rückgängigmachung der Gebarung ausgeht, kann dem bloß faktischen Vorgang der Einzahlung mittels Erlagscheines eine rechtliche Relevanz nicht zukommen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1991130046.X04Im RIS seit
01.07.1992Zuletzt aktualisiert am
14.04.2010