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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §211 Abs1 litg;Beachte
Besprechung in: SWK 1988/9, A 5, S 9;Rechtssatz
Die Bestimmung des § 211 Abs 1 lit g BAO sagt nichts darüber aus, in welchem Ausmaß eine beantrage Umbuchung vorzunehmen ist bzw welcher Betrag über Antrag vom Guthaben eines Abgabepflichtigen zugunsten von Abgabenschuldigkeiten eines anderen Abgabenpflichtigen umzubuchen ist. Der dafür maßgebende Zeitpunkt kann daher nur jener der Umbuchungsmaßnahme selbst sein, weil nur ein in diesem Zeitpunkt noch bestehendes Guthaben umgebucht werden kann (Hinweis E 11.1.1980, 2523/79).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1987140097.X01Im RIS seit
24.11.1987