RS Vwgh 1987/11/24 87/14/0097

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Veröffentlicht am 24.11.1987
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §211 Abs1 litg;
BAO §213 Abs1;
BAO §215 Abs4;
BAO §217 Abs1;
BAO §239 Abs2;

Beachte

Besprechung in: SWK 1988/9, A 5, S 9;

Rechtssatz

Die Bestimmung des § 211 Abs 1 lit g BAO sagt nichts darüber aus, in welchem Ausmaß eine beantrage Umbuchung vorzunehmen ist bzw welcher Betrag über Antrag vom Guthaben eines Abgabepflichtigen zugunsten von Abgabenschuldigkeiten eines anderen Abgabenpflichtigen umzubuchen ist. Der dafür maßgebende Zeitpunkt kann daher nur jener der Umbuchungsmaßnahme selbst sein, weil nur ein in diesem Zeitpunkt noch bestehendes Guthaben umgebucht werden kann (Hinweis E 11.1.1980, 2523/79).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1987140097.X01

Im RIS seit

24.11.1987
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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