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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §211 Abs1 litg;Beachte
Besprechung in: ÖStZB 1991, 91;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 88/15/0133 E 17. April 1989 RS 1Stammrechtssatz
Ein Guthaben entsteht für den Abgabepflichtigen erst dann, wenn auf seinem Steuerkonto die Summe aller Gutschriften die Summe aller Lastschriften übersteigt (Hinweis E 20.3.1989, 88/15/0098). Ein Guthaben ist daher das Ergebnis der in § 213 Abs 1 BAO zwingend vorgeschriebenen kontokorrentmäßigen Verrechnung der laufend zu erhebenden Abgaben. Fehlt es an einem solchen Guthaben im Zeitpunkt der Abgabenfälligkeit, so kann die fällige Abgabe nicht durch Umbuchung oder Überrechnung von Guthaben gemäß § 211 Abs 1 BAO entrichtet werden.
Schlagworte
GuthabenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1989150030.X01Im RIS seit
25.06.1990Zuletzt aktualisiert am
03.08.2008