Hat eine Person ihren Hauptwohnsitz im Bundesgebiet und sind seit dessen Begründung mehr als sechs Monate verstrichen, ist das Lenken eines Kraftfahrzeuges aufgrund einer von einem Nicht-EWR-Staat erteilten Lenkberechtigung nicht zulässig. Die Übertretung
snorm ist in einem solchen Fall § 1 Abs 4 zweiter Satz in Verbindung mit § 23 Abs 1 FSG, die Sanktionsnorm § 37 Abs 1 FSG.