Der Unabhängige Verwaltungssenat Burgenland hat durch sein Mitglied Mag Obrist über die Berufung des Herrn ***, geboren am ***, wohnhaft in A-***, vom 18 02 2000, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Oberpullendorf vom 01 02 2000, Zl 300-4394- 1999, wegen Bestrafung nach dem Führerscheingesetz (FSG) zu Recht erkannt:
Gemäß § 66 Abs 4 AVG in Verbindung mit § 51 Abs 1 VStG wird der Berufung keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis mit
der Maßgabe bestätigt, dass der erste Satz des Tatvorwurfes zu entfallen hat. Die Übertretungsnorm hat richtig § 1 Abs 4, zweiter Satz, in Verbindung mit § 23 Abs 1 FSG" und die Sanktionsnorm ?§ 37 Abs 1 FSG" zu lauten.
Gemäß § 64 Abs 1 und 2 VStG ist ein Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens von 20 % der Strafhöhe, das sind ATS 2000,--, zu leisten.
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten vorgeworfen, er habe ein Kraftfahrzeug gelenkt, ohne im Besitz einer von der Behörde erteilten gültigen Lenkerberechtigung für die Klasse oder Unterklasse, in die das Fahrzeug fällt, gewesen zu sein. Er habe
am 22 10 1999 um 11 00 Uhr an einer näher bezeichneten Stelle der B 62
einen dem österreichischen Kennzeichen nach bestimmten PKW gelenkt, obwohl er nur einen rumänischen Führerschein vom 26 05 1997, welcher nicht binnen sechs Monaten umgeschrieben worden sei, vorweisen habe können. Zum Zeitpunkt der Ausstellung des rumänischen Führerscheines habe er seinen Hauptwohnsitz bereits im Bundesgebiet begründet gehabt.
Wegen Übertretung des § 37 Abs 1 und 3 Z 1 in Verbindung mit § 1 Abs 3 FSG wurde eine Geldstrafe von ATS 10000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Tagen) verhängt.
In der dagegen fristgerecht erhobenen Berufung bekämpft der Beschuldigte das Ausmaß der verhängten Geldstrafe und bringt vor, er habe nicht monatlich ATS 20000,--, sondern nur ATS 9.800,-- verdient.
Er sei 1991 nach Österreich gekommen und habe in den letzten Jahren nie soviel verdient. Außerdem verstehe er nicht, wieso sein in Rumänien ausgestellter Führerschein in Österreich nicht gültig sein soll. Es sei ein internationaler Führerschein und wolle er nicht nochmals in Österreich die Fahrprüfung machen.
Hierüber wurde folgendes erwogen:
Gemäß § 1 Abs 4, zweiter Satz, FSG ist das Lenken eines Kraftfahrzeuges mit einer in einem Nicht-EWR-Staat erteilten Lenkberechtigung nur im Rahmen der Bestimmungen des § 23 zulässig.
Gemäß § 23 Abs 1 FSG ist das Lenken eines Kraftfahrzeuges auf Grund einer von einem Nicht-EWR-Staat erteilten Lenkerberechtigung durch Personen mit Hauptwohnsitz im Bundesgebiet zulässig, wenn seit dessen
Begründung nicht mehr als sechs Monate verstrichen sind.
Gemäß § 37 Abs 1 Führerscheingesetz begeht eine Verwaltungsübertretung, wer diesem Bundesgesetz, den aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, Bescheiden oder sonstigen Anordnungen zuwiderhandelt, und ist, sofern in den folgenden Absätzen
nichts anderes bestimmt ist, mit einer Geldstrafe von ATS 500,-- bis zu ATS 30000,--, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen.
Vom Berufungswerber wird nicht bestritten, dass er anlässlich der gegenständlichen Fahrt am 22 10 1999 nur im Besitz einer am 26 05 1997
in Rumänien ausgestellten Lenkerberechtigung war. Unstrittig ist weiters, dass der Beschuldigte zum letztgenannten Zeitpunkt seinen Hauptwohnsitz bereits in Österreich hatte und dies auch zur Tatzeit der Fall war. Dieser Umstand ergibt sich im Übrigen auch aus den im Akt erliegenden Meldezetteln.
Somit ist die im oben zitierten § 23 Abs 1 FSG vorgesehene sechsmonatige Frist, innerhalb derer der Beschuldigte ein Fahrzeug aufgrund der in Rumänien erteilten Lenkerberechtigung lenken durfte, längst abgelaufen. Mag diese Bestimmung dem Berufungswerber auch nicht
einleuchtend sein, handelt es sich dabei um die geltende österreichische Rechtslage, an die er sich zu halten hat. Es steht jedem Staat frei, die für die Teilnahme am Straßenverkehr geltenden Voraussetzungen, für sein jeweiliges Bundesgebiet zu regeln.
Der Berufungswerber hat daher die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung zu verantworten.
Die Spruchberichtigung erfolgte zur Klarstellung der Übertretung und der dadurch verletzten Norm. § 1 Abs 4 zweiter Satz FSG enthält eine Sonderbestimmung hinsichtlich der Zulässigkeit des Lenkens eines Kraftfahrzeuges mit einer in einem Nicht-EWR-Staat erteilten Lenkberechtigung. In einem Fall ? wie dem vorliegenden ? ist daher nicht § 1 Abs 3 FSG anzuwenden.
Zur Strafbemessung:
Die der Bestrafung zugrunde liegende Handlung schädigte in nicht unerheblichem Maße das an der Verkehrssicherheit bestehende Interesse,
dem die Strafdrohung dient. Der objektive Unrechtsgehalt der Tat kann
selbst bei Fehlen sonstiger nachteiliger Folgen nicht als gering angesehen werden. Dass die Einhaltung der Vorschrift eine besondere Aufmerksamkeit erfordert hätte oder, dass die Verwirklichung des Tatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden
können, ist weder hervorgekommen noch auf Grund besonderer Tatumstände
anzunehmen und kann daher das Verschulden des Berufungswerbers nicht als geringfügig angesehen werden.
Bei der Strafbemessung war erschwerend zu werten, dass der Berufungswerber einschlägig vorbestraft ist. Mildernde Umstände lagen
nicht vor.
Gleichzeitig war auf die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Berufungswerbers Bedacht zu nehmen (Einkommen: ATS 9800,--; Vermögen: keines; Sorgepflichten: zwei Kinder).
Unter Bedachtnahme auf den gesetzlichen Strafsatz, der bis ATS 30000,-
- reicht, und die übrigen oben ausgeführten Strafzumessungsgründe ist
die verhängte Strafe als angemessen anzusehen. Selbst wenn der Strafbemessung ein geringeres Einkommen, als von der Behörde erster Instanz angenommen, zu Grunde gelegt wird, rechtfertigt dies keine Herabsetzung der Strafe. § 19 VStG, der die Strafbemessung regelt, stellt nicht allein hierauf ab und lassen die übrigen Strafzumessungsgründe die Strafe im verhängten Ausmaß gerechtfertigt erscheinen.
Dies insbesondere auch im Hinblick auf spezialpräventive Erwägungen. Neun einschlägige Vorstrafen, wobei damals jeweils geringere Geldstrafen verhängt wurden, haben den Beschuldigten nicht abgehalten,
die gegenständliche Verwaltungsübertretung zu begehen. Die Verhängung
einer Geldstrafe in der festgesetzten Höhe erscheint daher unbedingt erforderlich, um den Berufungswerber von einer neuerlichen derartigen
Übertretung abzuhalten.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.