Der objektive Tatbestand der Übertretung (Lenken eines Kfz trotz Entzug der Lenkberechtigung) wurde durch den Beschuldigten bei beiden Fahrten erfüllt. Die Strafbarkeit eines Verhaltens setzt aber grundsätzlich auch ein Verschulden des Beschuldigten voraus. Ein solches Verschulden konnte aber erst ab dem Zeitpunkt vorliegen, ab dem der Beschuldigte vom Bescheid über die Entziehung der Lenkberechtigung Kenntnis erlangt hatte bzw erlangen hätte müssen. Eine solche Kenntnis hatte der Beschuldigte - bzw hätte er sie zumindest haben müssen und sich im Zweifel bei der Bezirkshauptmannschaft B vergewissern müssen - ab dem Zeitpunkt einer diesbezüglichen Information über den Entzugsbescheid anlässlich seiner Vorsprache auf dem Gendarmerieposten unmittelbar vor der dem Punkt 2. des Straferkenntnisses zugrundeliegenden zweiten Fahrt. Den Beschuldigten trifft somit hinsichtlich der ersten Fahrt (Punkt 1. des Straferkenntnisses) kein Verschulden; wohl aber liegt hinsichtlich der zweiten Fahrt (Punkt 2. des Straferkenntnisses) bedingter Vorsatz vor.