Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Schwaz vom 10.01.2008, Zl FSE-933-2007, wurde dem Berufungswerber die Lenkberechtigung für die Klasse B für einen Zeitraum von 6 Wochen, gerechnet ab der Zustellung des Bescheides entzogen sowie das Recht aberkannt, von einer allfällig erteilten ausländischen Lenkberechtigung auf die Dauer des Entzuges der Lenkberechtigung in Österreich Gebrauch zu machen. Überdies wurde eine Nachschulung angeordnet, die innerhalb von vier Monaten ab Bescheidzustellu... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde dem Beschuldigten die mit Führerschein der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck vom 4.1.2007, Zl XY erteilte Lenkberechtigung für die Klassen A, B und F für einen Zeitraum von sechs Wochen, gerechnet ab Rechtskraft dieses Bescheides, entzogen. Weiters wurde ein Lenkverbot in Bezug auf das Lenken von Motorfahrrädern, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen oder Invalidenkraftfahrzeugen für die Dauer des Entzuges der Lenkberechtigung ausgesprochen, sowie das Rec... mehr lesen...
Mit dem im Spruch: genannten Bescheid wurde der Berufungswerberin auf Grund § 24 Abs 1 Z 1, § 26 Abs 3 sowie § 7 Abs 3 Z 4 FSG die Lenkberechtigung für zwei Wochen, gerechnet ab dem Tag der Zustellung dieses Bescheides, entzogen. Es wurde ausgeführt, dass der Führerschein unverzüglich bei der Behörde (oder auf der nächsten Polizeiinspektion) abzugeben ist. Gemäß § 64 Abs 2 AVG wurde einem allfälligen Rechtsmittel gegen diesen Bescheid die aufschiebende Wirkung aberkannt. Dieser Bescheid wur... mehr lesen...
Rechtssatz: Im Verfahren zur Entziehung der Lenkberechtigung wegen Überschreitung der auf Freilandstraßen zulässigen Höchstgeschwindigkeit um 59 km/h berief sich eine Notärztin auf das Vorliegen eines putativen Notstandes im Sinne des § 6 VStG, weil sie im Fahrzeug wegen eines angeblichen Notfalles in einem Pflegeheim angerufen wurde und zu rascher ärztlicher Hilfeleistung aufgefordert worden war. Jedoch war eine solche Notstandssituation nicht gegeben. Da die Anruferin unbekannt war und d... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde dem Berufungswerber die Lenkberechtigung für die Klassen A, B, C, E und F für einen Zeitraum von 3 Monaten, gerechnet ab Verkündung des Bescheides, das war der 26.12.2007, entzogen. Weiters wurde ihm das Lenken eines Motorfahrrades, eines vierrädrigen Leichtkraftfahrzeuges sowie eines Invalidenkraftfahrzeuges für die Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung verboten sowie weiters aufgefordert seinen Führerschein/Mopedausweis unverzüglich abzuliefern. S... mehr lesen...
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Kufstein vom 27.02.2007, Zl VK-13146-2006, wurde dem Berufungswerber unter Spruchpunkt I. die Lenkberechtigung für alle Klassen auf die Dauer von sechs Wochen, gerechnet ab 08.01.2007 entzogen. Unter Spruchpunkt III. wurde gemäß § 24 Abs 3 FSG eine Nachschulung angeordnet, wobei die Nachschulung spruchgemäß binnen vier Monaten (gerechnet ab Zustellung des Bescheides) zu absolvieren sei, widrigenfalls die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnu... mehr lesen...
Rechtssatz: Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung ist bei Kurzzeitentzügen wegen Schnellfahrens nicht sachgerecht. "Gefahr im Verzug" lässt sich nicht auf den Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung beziehen, wenn demgegenüber das "Tatereignis" bereits Monate zurückliegt. mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Mit dem angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft H. vom 21.02.2006, Zahl 6/751-Verk-692/85/87-2006 wurde dem Herrn Ing. Robert W. die Lenkberechtigung für die Klassen A und B auf die Dauer von 2 Wochen ab Abgabe des Führerscheines bei der Bezirkshauptmannschaft H. gemäß § 24 Abs 1 Z 1 in Verbindung mit § 26 Abs 3 Führerscheingesetz (FSG) entzogen. In der dagegen rechtzeitig erhobenen Berufung bringt der Berufungswerber durch seinen ausgewiesenen Rechtsvertre... mehr lesen...
Rechtssatz: Bei den in §7 Abs3 Z4 FSG angeführten Übertretungen kommt es nicht auf die Rechtsgrundlage der Geschwindigkeitsübertretung an, maßgeblich ist lediglich das dort angeführte Ausmaß und die Feststellung mit einem technischen Hilfsmittel. Es sind daher auch Übertretungen von Geschwindigkeitsverordnungen nach dem Immissionsschutzgesetz-Luft bei Zutreffen der in §7 Abs3 Z4 FSG angeführten Voraussetzungen bestimmte die Verkehrszuverlässigkeit gemäß Abs1 leg cit ausschließende Tatsache... mehr lesen...
Begründung: : Der
Spruch: des angefochtenen Bescheides lautet wie folgt: ?I. Die Bezirkshauptmannschaft St. Johann im Pongau entzieht hiermit Herrn Gerhard F., geb. 21.10.1961, gemäß § 24 Abs.1 Z.1 und 26 Abs.3 i.V.m. § 7 Abs.1 und 3 Z.4 des Führerscheingesetzes (FSG) 1997 BGB1. 1 Nr. 120/1997 i.d.g.F. die Lenkberechtigung für die Klassen A und B, beurkundet mit Führerschein Nr. 2005/JO/002592, ausgestellt von der Bezirkshauptmannschaft St. Johann i. Pg. am 05.10.2005, für die Dauer von zwei... mehr lesen...
Rechtssatz: Bei den in § 7 Abs 3 Z 4 FSG angeführten Übertretungen kommt es nicht auf die Rechtsgrundlage der Geschwindigkeitsübertretung an, maßgeblich ist lediglich das dort angeführte Ausmaß und die Feststellung mit einem technischen Hilfsmittel. Es sind daher auch Übertretungen von Geschwindigkeitsverordnungen nach dem Immissionsschutzgesetz-Luft bei Zutreffen der in § 7 Abs 3 Z 4 FSG angeführten Voraussetzungen bestimmte die Verkehrszuverlässigkeit gemäß Abs 1 leg cit ausschließende T... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Bescheid (Vorstellungserledigung) hat die Bezirkshauptmannschaft St. Johann im Pg. dem Berufungswerber gemäß §§ 24 Abs 1 Z 1 und 25 Abs 3 iVm 7 Abs 1 und 3 Z 1 FSG die Lenkberechtigung für die Klassen B, C, E, F und G für die Dauer von vier Monaten, gerechnet ab 23.1.2006 entzogen. Gleichzeitig wurde dem Berufungswerber für den Entzugszeitraum gemäß § 32 Abs 1 Z 1 FSG das Lenken eines Motorfahrrades, eines vierrädrigen Leichtkraftfahrzeuges sowie eines Invalidenkraftf... mehr lesen...
Rechtssatz: Vorbeanstandungen (Vorentziehungen) wegen Geschwindigkeitsdelikten gemäß § 7 Abs 3 Z 4 FSG sind- sofern diese nicht geeignet waren, besonders gefährliche Verhältnisse herbeizuführen oder mit besonderer Rücksichtslosigkeit gegenüber andern Straßenbenützern begangen wurden ? bei der Frage der Beurteilung der Sinneseinstellung des Betreffenden nicht vergleichbar mit Vorbeanstandungen wegen Alkoholdelikten gemäß § 99 Abs 1 bis 1b StVO. Dies ergibt sich insbesondere aus § 26 Abs 3 F... mehr lesen...
Rechtssatz: Mit der Zustellung des Entziehungsbescheides ist dessen Vollstreckbarkeit eingetreten, sodass sich auch die zweiwöchige Entziehungsdauer nach dem Wortlaut des § 29 Abs 3 FSG ab dem Zeitpunkt der Bescheidzustellung berechnet. Mit der Anordnung der Erstbehörde, dass sich die zweiwöchige Entziehungsfrist "erst ab der Abgabe des Führerscheines" berechne, hat diese nach Auffassung des Verwaltungssenates die zweiwöchige Entziehungsdauer in unzulässiger Weise verlängert bzw verschoben... mehr lesen...
Rechtssatz: Ist im Rahmen des Beweisverfahrens vor dem UVS ausgehend von den der Anzeige angeschlossenen Lichtbildern und den sich daraus ergebenden Geschwindigkeiten und Entfernungsangaben, die Ausführungen des Meldungslegers, auf der von ihm angegebenen Strecke, dem Berufungswerber in einem gleichbleibenden Abstand auf einer Länge von 300 m bei Einhaltung einer Geschwindigkeit von 168 km/h nachgefahren zu sein, technisch nicht nachzuvollziehen und war die Verwertbarkeit der Geschwindigke... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Berufungswerberin die Lenkberechtigung der Klasse B gemäß "§§ 7; 24 Abs 1 Z 1; 25; 26 Abs 3; 28, 29; § 64 Abs 2 AVG" für einen Zeitraum von zwei Wochen, gerechnet vom Tage der Zustellung des Bescheides (03. März 2003) entzogen. Die Partei wurde aufgefordert, den Führerschein unverzüglich abzuliefern und wurde die aufschiebende Wirkung einer Berufung ausgeschlossen. Als Begründung: wurde angeführt, dass die Berufungswerberin am 15. August 2002 um 14.3... mehr lesen...
Rechtssatz: § 26 Abs 7 FSG stellt nicht nur hinsichtlich der Bemessung der Entziehungszeit eine lex specialis dar. Während nach § 7 Abs 8 (jetzt: Abs 2) FSG auch Verkehrsverstöße, die im Ausland begangen und bestraft werden, als bestimmte Tatsachen im Sinne des § 7 Abs 3 FSG in Frage kommen, zeigt § 26 Abs 7 erster Satz FSG, wonach eine Entziehung gemäß § 26 Abs 3 und 4 leg cit erst ausgesprochen werden darf, wenn das Verfahren in erster Instanz "durch Strafbescheid" abgeschlossen ist, ga... mehr lesen...
Rechtssatz: Das dem Entziehungsverfahren zugrunde liegende Verkehrsdelikt - vorliegend Einhalten überhöhter Geschwindigkeit auf der Autobahn - gilt als eine bestimmte Tatsache iSd § 7 Abs 3 Z 4 des Führerscheingesetzes, welche die Verkehrszuverlässigkeit von Gesetzes wegen ausschließt. Eine Verhältnismäßigkeitsprüfung zwischen dem Führerscheinentzug als Erziehungsmaßnahme - etwa dass der Berufungswerber bis zum Vorfallszeitpunkt absolut verkehrszuverlässig unterwegs gewesen und keinesfalls... mehr lesen...