TE UVS Steiermark 2003/09/08 42.3-2/2003

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Veröffentlicht am 08.09.2003
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Spruch

Der Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates für die Steiermark vom 08. Juli 2003, GZ.: UVS 42.3-2/2003-14, wird gemäß § 68 Abs 2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) von Amts wegen behoben.

Spruch II

Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat durch das Senatsmitglied Dr. Erich Kundegraber über die Berufung der S A, vertreten durch Mag. M P, Rechtsanwalt in G, gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Graz vom 28. Februar 2003, GZ.:

III/VerkR/Fe-1294/2002Hi, wie folgt entschieden:

Gemäß § 66 Abs 4 AVG in Verbindung mit §§ 3 Abs 1 Z 2, 7 Abs 1 und Abs 3 Z 4, Abs 5, Abs 8, 24 Abs 1 Z 1, 25 Abs 1 und Abs 3, 26 Abs 3 und Abs 7 Führerscheingesetz (FSG) wird der Berufung Folge gegeben und der angefochtene Bescheid behoben.

Text

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Berufungswerberin die Lenkberechtigung der Klasse B gemäß "§§ 7; 24 Abs 1 Z 1; 25; 26 Abs 3; 28, 29; § 64 Abs 2 AVG" für einen Zeitraum von zwei Wochen, gerechnet vom Tage der Zustellung des Bescheides (03. März 2003) entzogen. Die Partei wurde aufgefordert, den Führerschein unverzüglich abzuliefern und wurde die aufschiebende Wirkung einer Berufung ausgeschlossen.

Als Begründung wurde angeführt, dass die Berufungswerberin am 15. August 2002 um 14.30 Uhr in T das Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen lenkte und hiebei die zulässige Höchstgeschwindigkeit außerhalb des Ortsgebietes um 56 km/h überschritten habe. Der vom Unabhängigen Verwaltungssenat für die Steiermark sodann aufgrund der eingebrachten Berufung ergangene Bescheid vom 08. Juli 2003, GZ.: UVS 42.3- 2/2003-14, in dem die Berufung abgewiesen wurde, war aufgrund der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes von Amts wegen zu beheben, da bei der vorgegebenen Sachlage (Geschwindigkeitsüberschreitung im Ausland) das Führerscheingesetz keine Grundlage zum Entzug der Lenkberechtigung bietet (siehe nachfolgende Ausführungen). Gemäß § 7 Abs 3 Z 4 leg cit hat als bestimmte Tatsache im Sinne des Absatz 1, insbesondere zu gelten, wenn jemand die jeweils zulässige Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet um mehr als 40 km/h oder außerhalb des Ortsgebiets um mehr als 50 km/h überschritten hat und diese Überschreitung mit einem technischen Hilfsmittel festgestellt wurde. Gemäß Absatz 2 leg cit wird normiert, dass im Falle es sich bei den in Absatz 3 angeführten Tatbeständen um Verkehrsverstöße oder strafbare Handlungen, die im Ausland begangen und bestraft wurden, handelt, diese nach Maßgabe der inländischen Rechtsvorschriften zu beurteilen sind. Im Wege des Schreibens des Österreichischen Generalkonsulates, Triest, vom 03. September 2002 wurde der belangten Behörde mitgeteilt, dass der Berufungswerberin der am 24. März 1987 ausgestellte Führerschein auf die Dauer von einem Monat entzogen wurde, weil sie am Steuer des Kraftfahrzeuges mit dem Kennzeichen am 15. August 2002 die italienische Straßenverkehrsordnung dadurch übertreten hätte, dass sie die dort gebotene Höchstgeschwindigkeit um 56 km/h überschritt.

Aus dem beiliegenden Schreiben geht hervor, dass das Innenministerium in Italien, Sektion für Öffentliche Sicherheit, Abteilung Verkehrspolizei Udine, Unterabteilung Amaro, die Berufungswerberin mit einer Geldstrafe von ? 327,-- bestrafte, da sie die Bestimmung des Art. 142 Abs 1 bis 9 der italienischen Straßenverkehrsordnung übertreten hat. Begründet wurde dies damit, dass die Berufungswerberin "am Steuer des bezeichneten Fahrzeuges mit einer Geschwindigkeit von 196 km/h fuhr. Wenn man die Toleranz von 5 %, das sind 10 km/h, abzieht, hat sie die von der Eigentümerkörperschaft der Straße festgesetzte Geschwindigkeitsbeschränkung von 130 km/h um 56 km/h überschritten. Die Übertretung wurde mittels eines Telelasergerätes, das dieser Abteilung der Verkehrspolizei zur Verfügung steht, gemessen. Die perfekte Funktion wurde im Voraus gemäß Art. 142 Abs 9 der Straßenverkehrsordnung überprüft. Der Führerschein wird abgenommen und der lokalzuständigen Präfektur übermittelt, damit diesbezügliche Beschlüsse gefasst werden können. Der Lenker nimmt Kenntnis von der Geschwindigkeit durch Lesen des Scheins, wovon gemäß Artikel 300 der Vorschriften eine Kopie ausgestellt wird. Dem Gesetzesübertreter ist die Weiterfahrt bis zur Staatsgrenze gestattet." Als Tatzeit und Tatort wurde der 15. August 2002 um 14.30 Uhr auf der Straße A/23 bei Km 54,400 in T, Gemeinde T, Provinz U, angegeben. Des Weiteren wurde ein Beschluss des Präfektes der Provinz U vom 26. August 2002 übermittelt, wonach die Lenkberechtigung für die Dauer von einem Monat ab dem 15. August 2002, dem Datum der Abnahme des Führerscheines, ausgesprochen wurde. Gemäß Art. 216 Abs 2 der italienischen Straßenverkehrsordnung wurde die Rückgabe des Führerscheines von der Erfüllung der Vorschriften gemäß Art. 207 der italienischen Straßenverkehrsordnung abhängig gemacht. Für die erkennende Behörde steht somit fest, dass die Berufungswerberin die zulässige Höchstgeschwindigkeit außerhalb des Ortsgebietes um mehr als 50 km/h am 15. August 2002 um 14.30 Uhr auf der Straße A/23 in I, Gemeinde T, überschritten hat und die Überschreitung mit einem technischen Hilfsmittel festgestellt wurde. Die Berufungswerberin wurde auch von der Verkehrspolizei Udine gemäß Art. 142 Abs 1 bis 9 der italienischen Straßenverkehrsordnung bestraft. Der § 26 FSG stellt, wie schon seine Überschrift ("Sonderfälle der Entziehung") zeigt, eine lex specialis zu dem in den §§ 7, 24 und 25 FSG geregeltem System der Entziehung der Lenkberechtigung dar. Im Falle der erstmaligen Begehung einer im § 7 Abs 3 Z 4 FSG genannten Übertretung (ohne Qualifikation) hat die Entziehungsdauer nach dem Wortlaut des § 26 Abs 3 FSG jedenfalls zwei Wochen zu betragen. Wie der Verwaltungsgerichtshof in der Entscheidung vom 17. Dezember 1998, Zl. 98/11/0227, ausführt, hat auch die Wertung jener bestimmten Tatsachen, in Ansehung derer im Gesetz selbst die Entziehungsdauer mit einem fixen Zeitraum normiert ist, zu entfallen. § 26 FSG stellt jedoch nicht nur hinsichtlich der Bemessung der Entziehungszeit eine lex specialis dar. Während nach § 7 Abs 8 FSG auf Verkehrsverstöße, die im Ausland begangen und bestraft wurden, seine Qualifikation als bestimmten Tatsachen im Sinne des § 7 Abs 3 FSG in Frage kommen, zeigt der § 26 Abs 7 erster Satz FSG, wonach eine Entziehung gemäß § 26 Abs 3 und 4 leg cit erst ausgesprochen werden darf, wenn das Strafverfahren in erster Instanz "durch Strafbescheid" abgeschlossen ist, ganz offensichtlich, dass der Gesetzgeber damit von österreichischen Behörden geführte Strafverfahren angeknüpft hat. Dies ergibt sich nicht zuletzt aus der ausdrücklichen Erwähnung eines Strafbescheides. Auch in den Gesetzesmaterialien zu achtenden Kraftfahrgesetz - Novelle BGBl Nr. 162/1995, auf die § 26 Abs 7 erster Satz FSG im Wesentlichen zurückgeht, finden sich keinerlei Anhaltspunkte für eine beabsichtigte Einbeziehung und Bestrafung durch ausländische Behörden. Eine nach § 26 Abs 3 FSG gestützte Entziehung der Lenkberechtigung der Berufungswerberin auf zwei Wochen kommt daher nicht in Frage. Der in Berufung gezogene Entziehungsbescheid war daher ersatzlos zu beheben (VwGH 23.5.2003, Zl. 2003/11/0128; 24.6.2003, Zl. 2003/11/0120). Auf die übrigen in der Berufung vorgebrachten Gründe braucht daher nicht mehr näher eingegangen zu werden.

Schlagworte
Lenkberechtigung Entziehung Ausland bestimmte Tatsache Spezialnorm
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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