Das dem Entziehungsverfahren zugrunde liegende Verkehrsdelikt - vorliegend Einhalten überhöhter Geschwindigkeit auf der Autobahn - gilt als eine bestimmte Tatsache iSd § 7 Abs 3 Z 4 des Führerscheingesetzes, welche die Verkehrszuverlässigkeit von Gesetzes wegen ausschließt. Eine Verhältnismäßigkeitsprüfung zwischen dem Führerscheinentzug als Erziehungsmaßnahme - etwa dass der Berufungswerber bis zum Vorfallszeitpunkt absolut verkehrszuverlässig unterwegs gewesen und keinesfalls durch Missachtung der Straßenverkehrsordnung aufgefallen ist - ist nicht anzustellen.