RS UVS Kärnten 2002/10/30 KUVS-1316/3/2002

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Veröffentlicht am 30.10.2002
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Rechtssatz

Das dem Entziehungsverfahren zugrunde liegende Verkehrsdelikt - vorliegend Einhalten überhöhter Geschwindigkeit auf der Autobahn - gilt als eine bestimmte Tatsache iSd § 7 Abs 3 Z 4 des Führerscheingesetzes, welche die Verkehrszuverlässigkeit von Gesetzes wegen ausschließt. Eine Verhältnismäßigkeitsprüfung zwischen dem Führerscheinentzug als Erziehungsmaßnahme - etwa dass der Berufungswerber bis zum Vorfallszeitpunkt absolut verkehrszuverlässig unterwegs gewesen und keinesfalls durch Missachtung der Straßenverkehrsordnung aufgefallen ist - ist nicht anzustellen.

Schlagworte
Führerschein, Führerscheinentzug, Führerscheinentzugsfrist, Entziehungsmaßnahmen, überhöhte Geschwindigkeit, Grunddelikt, Verkehrszuverlässigkeit, Verhältnismäßigkeit, Verhältnismäßigkeitsprüfung, Verkehrsdelikt, Entziehungsverfahren
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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