Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat durch das Senatsmitglied Dr. Peter Schurl über die Berufung des Herrn Dr. H P, Rechtsanwalt in G, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Graz vom 13.4.2007, GZ: 030673/2006-1, wie folgt entschieden: Gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (im Folgenden AVG) wird die Berufung als unbegründet abgewiesen.
Mit dem im Spruch genannten Bescheid wurde der Berufungswerberin auf Grund § 24 Abs 1 Z 1, § 26 Abs 3 sowie § 7 Abs 3 Z 4 FSG die Lenkberechtigung für zwei Wochen, gerechnet ab dem Tag der Zustellung dieses Bescheides, entzogen. Es wurde ausgeführt, dass der Führerschein unverzüglich bei der Behörde (oder auf der nächsten Polizeiinspektion) abzugeben ist. Gemäß § 64 Abs 2 AVG wurde einem allfälligen Rechtsmittel gegen diesen Bescheid die aufschiebende Wirkung aberkannt. Dieser Bescheid wurde im Wesentlichen damit begründet, dass die Berufungswerberin am 02.06.2007 um 14.00 Uhr in der Gemeinde G St. F auf der B /Freiland, StrKm 19.000, Fahrtrichtung D, als Lenkerin des PKW mit dem amtlichen Kennzeichen die auf Freilandstraßen zulässige Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um 59 km/h überschritten hat. Die Berufungswerberin wurde für dieses Vergehen mit Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Deutschlandsberg vom 24.10.2007 rechtskräftig mit ? 180,00 bestraft. Auf Grund dieses Verfahrensganges in Verbindung mit den zitierten gesetzlichen Bestimmungen des FSG war die Behörde verpflichtet, einen Entzug der Lenkberechtigung im genannten Maß auszusprechen. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht mit Schreiben vom 27.11.2007 das Rechtsmittel der Berufung eingebracht. Es wurde ausgeführt, dass die Berufungswerberin nach einem telefonischen Anruf einsatzmäßig ins Pflegeheim S gefahren sei. Nachdem sie am Straßenrand einen Beamten stehen gesehen habe, habe sie die Polizei von der Tatsache verständigt, dass sie einen Notfall habe und das Blaulicht ausgefallen sei. Auch am Vortag, als sie einsatzmäßig nach Graz - ins LKW-West gefahren sei, sei das Blaulicht durch eine defekte Sicherung ausgefallen. Ein Elektriker habe sie einige Zeit davor verständigt, dass er eventuell zu schwach abgesichert habe. Niemand könne nach einer Verständigung genau sagen, ob es sich tatsächlich um einen Notfall gehandelt habe oder nicht, da meistens Laien anrufen, die diese Beurteilung gar nicht machen können. Es sei verabsäumt worden, die diensthabende Schwester zu befragen, da sie sich erinnern werde, dass die Berufungswerberin einsatzmäßig ins Pflegeheim gekommen sei. Die defekte Sicherung sei zwischenzeitlich ausgetauscht worden und habe sie die Berufungswerberin noch immer im Auto. Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark stellt hiezu Nachfolgendes fest: Gemäß § 35 Abs 1 FSG ist für die in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Amtshandlungen, soferne darin nichts anderes bestimmt ist, in erster Instanz die Bezirksverwaltungsbehörde, im örtlichen Wirkungsbereich einer Bundespolizeibehörde diese zuständig. Über Berufungen gegen Bescheide der Bezirksverwaltungsbehörde oder Bundespolizeibehörde entscheiden die Unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern. Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat am 21.02.2008 eine öffentlich, mündliche Verhandlung in Anwesenheit der Berufungswerberin unter Beiziehung der Zeugen M H und S M durchgeführt. Auf Grund dieser Verhandlung und des Inhalts der Verwaltungsakten wurde folgender Sachverhalt festgestellt: Frau Dr. H hat am 02.06.2007 ihren Mann im LKH Graz-West besucht und befand sich zum fraglichen Zeitpunkt auf der Rückfahrt zu sich nach Hause. Ihr Beifahrer war zum damaligen Zeitpunkt der Zeuge M H (der Sohn der Berufungswerberin). Kurz nach der Ortschaft R hat die Berufungswerberin einen Anruf über ihr Handy erhalten, welchen Herr H entgegengenommen hat. Am Telefon war eine relativ hysterische Frauenstimme zu hören, welche von einem Notfall gesprochen hat, diesen aber nicht näher präzisierte. Herr H hat der Berufungswerberin sodann das Handy an ihr Ohr gehalten. Eine der Berufungswerberin nicht bekannte Frauenstimme hat zu ihr gesagt, dass sie schnell zum Pflegeheim S kommen solle, es gäbe einen Notfall. Damit war das Gespräch beendet. Entsprechend der Ausführungen der Berufungswerberin kommt es immer wieder vor, dass sie auch an einem ihrer freien Wochenenden einen Anruf betreffend eines Notfalles erhält. Die Berufungswerberin schätzte, dass die Entfernung zwischen dem Ort des Anrufes und dem Pflegeheim S ca. 25 km beträgt. Sie hat unmittelbar nach dem Anruf sogleich das Blaulicht eingeschalten. Dieses ist auf einem Dachträger auf ihrem Fahrzeug montiert und zwar neben dem Schild Arzt. Das Blaulicht hat damals allerdings nur kurz funktioniert. Die Berufungswerberin schätzte, dass es nicht einmal eine Minute funktioniert hat. Dies hat sie akustisch wahrnehmen können, da das typische Klickgeräusch plötzlich aufgehört hat. Der Berufungswerberin ist auch am Tag zuvor bereits das Blaulicht bei einem Einsatz ausgefallen, wobei sie zu diesem Zeitpunkt hinter einem Rettungswagen unterwegs war in Richtung G. Sie hat festgestellt, dass es ein Problem mit der Sicherung gegeben hat. Sie hat allerdings nochmals die gleiche Sicherung montiert und war diese somit auch am 02.06.2007 im Fahrzeug montiert. Der Grund, dass am 02.06.2007 das Blaulicht ausgefallen ist, war wiederum die offensichtlich defekte Sicherung. Nach Erhalt des Anrufes bzw. Einschalten des Blaulichtes ist die Berufungswerberin sofort schneller als zuvor weitergefahren. Einen Rückruf beim Pflegeheim S hat sie vorerst nicht getätigt. Nachdem das Blaulicht ausgefallen war, hat die Berufungswerberin ein oder zwei Minuten später die Tatörtlichkeit befahren. Im Zuge des Bergabfahrens hat sie einen PKW überholt, wobei sie Gas gegeben und sich dann wiederum rechts eingeordnet hat. Die B verläuft in diesem Bereich dreispurig (je zwei Fahrspuren bergauf, eine bergab). Als die Berufungswerberin dann wiederum bergauf gefahren ist, hat sie im Zuge dieser Fahrt plötzlich rechts einen Polizeibeamten gesehen. Dieser hat ihr ein Anhaltezeichen gegeben, welchem die Berufungswerberin allerdings nicht entsprochen hat. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass von der Berufungswerberin nicht weiter bestritten wird, dass sie am 02.06.2007 um 14.00 Uhr im Bereich der Gemeinde G St. F, auf der B /Freiland, StrKm 19.000, Fahrtrichtung D, als Lenkerin des Kfz mit dem Kennzeichen die auf Freilandstraßen zulässige Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um 59 km/h überschritten hat. Die in Betracht kommende Messtoleranz wurde hiebei bereits zu ihren Gunsten abgezogen. Nachdem die Berufungswerberin an dem Polizeibeamten vorbeigefahren war, hat Herr H über Aufforderung der Berufungswerberin die Polizeiinspektion E angerufen bzw. wurde er an die Polizeiinspektion D weiter verbunden. Herr H hat mitgeteilt, dass ein Notfall vorliege und das Blaulicht am Fahrzeug der Berufungswerberin ausgefallen sei. Er hat auch von dem Anhalteversuch des Polizeibeamten im J erzählt. Der Polizeibeamte teilte am Telefon mit, dass er derzeit nichts machen könne. Die Berufungswerberin solle einen Einspruch machen, wenn etwas komme. In weiterer Folge hat Herr H über Ersuchen der Berufungswerberin einen Rückruf beim Pflegeheim S gemacht, um zu erfahren, was eigentlich passiert sei. Herr H hat wiederum der Berufungswerberin das Handy an ihr Ohr gehalten. Es war eine Schwester am Apparat, die auf Grund ihres Akzentes offensichtlich nicht die Anruferin gewesen sein konnte. Die Schwester hat mitgeteilt, dass sie die Berufungswerberin nicht angerufen habe. Sie hat der Berufungswerberin auch gesagt, dass kein Notfall vorliege. Die Berufungswerberin ist dann allerdings trotzdem zum Pflegeheim S gefahren, wobei sie wiederum 10 bis 15 Minuten später dort eingetroffen ist. Die diensthabende Pflegehelferin im Pflegeheim S Frau M, mit dieser hatte die Berufungswerberin zuvor telefoniert, hat der Berufungswerberin nochmals versichert, dass kein Notfall vorliege. Falls es einen Notfall gegeben hätte, wäre die Zeugin M zuständig gewesen, etwaig einen Arzt oder die Rettung zu verständigen. Die Rettung wird verständigt, wenn ein schwerer Notfall vorliegt oder es der Hausarzt des jeweiligen Patienten anordnet. Die Zeugin M hat der Berufungswerberin auch einen Vorfall dahingehend geschildert, dass ein Kollege der Berufungswerberin, Dr. H, zum Pflegeheim gekommen sei (am Vortag), wobei dies insofern umsonst gewesen sei, da es sich um eine Verwechslung gehandelt habe. Die Berufungswerberin war ca. 10 Minuten im Pflegeheim. Hinsichtlich der Probleme der Frau D bei ihrem Stuhlgang hat die Berufungswerberin der Pflegehelferin M mitgeteilt, dass sie entsprechende Tropfen verabreichen solle. Die Berufungswerberin war am 02.06.2007 nur einmal im Pflegeheim S. Im Zuge der Weiterfahrt ist die Berufungswerberin dann im Bereich von H stehen geblieben und hat Herr H dort eine stärkere Sicherung eingebaut. Die Rettung verständigt die Berufungswerberin üblicherweise erst nach Eintreffen vor Ort bzw. wenn ihr bekannt ist, worum es genau geht. Die oben genannten Feststellungen gründen sich auf den Angaben der Berufungswerberin, wobei sich diese Angaben auch mit den Zeugenaussagen M H und S M übereinstimmen. Die entscheidende Behörde folgt im Zuge ihrer freien Beweiswürdigung vollinhaltlich der oben genannten Sachverhaltsdarstellung. Gemäß § 24 Abs 1 FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs 1 Z 2-4) nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit die Lenkberechtigung zu entziehen oder die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Auflagen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken. Diese Einschränkungen sind gemäß § 13 Abs 2 in den Führerschein einzutragen. Gemäß § 7 Abs 3 Z 4 FSG hat als bestimmte Tatsache im Sinne des Abs 1 insbesondere zu gelten, wenn jemand die jeweils zulässige Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet um mehr als 40 km/h oder außerhalb des Ortsgebietes von mehr als 50 km/h überschritten hat und diese Überschreitung mit einem technischen Hilfsmittel festgestellt wurde. Gemäß § 26 Abs 3 FSG hat im Falle der erstmaligen Begehung einer in § 7 Abs 3 Z 4 genannten Übertretung - sofern die Übertretung nicht geeignet war, besonders gefährliche Verhältnisse herbeizuführen oder nicht mit besonderer Rücksichtslosigkeit gegenüber anderen Straßenbenützern begangen wurde (§ 7 Abs 3 Z 3) oder auch eine Übertretung gemäß Abs 1, 2 oder 4 vorliegt - die Entziehungsdauer zwei Wochen, bei der zweiten Begehung einer derartigen Übertretung innerhalb von zwei Jahren ab der ersten Begehung sechs Wochen zu betragen. Gemäß § 2 Abs 1 Z 25 StVO gilt als Einsatzfahrzeug ein Fahrzeug, das auf Grund kraftfahrrechtlicher Vorschriften als Warnzeichen (§ 22) blaues Licht und Schallzeichen mit Aufeinanderfolge verschieden hoher Töne führt, für die Dauer der Verwendung eines dieser Signale. Gemäß § 26 Abs 2 StVO ist der Lenker eines Einsatzfahrzeuges, außer in den in Abs 3 angeführten Fällen, bei seiner Fahrt an Verkehrsverbote oder an Verkehrsbeschränkungen nicht gebunden. Er darf jedoch hiebei nicht Personen gefährden oder Sachen beschädigen. Im gegenständlichen Fall ist nunmehr festzuhalten, dass auf Grund des Ermittlungsverfahrens davon auszugehen ist, dass das Blaulicht, welches am Dach des von der Berufungswerberin gelenkten PKW mit dem Kennzeichen montiert war, zum fraglichen Zeitpunkt am 02.06.2007 im Bereich der Gemeinde G St. F, auf der B /Freiland, StrKm 19.000, in Fahrtrichtung D, nicht funktioniert hat. Die damalige Fahrt der Berufungswerberin war somit zu diesem Zeitpunkt nicht mehr als Einsatzfahrt zu werten und war die Berufungswerberin somit an die allgemein gültigen Geschwindigkeitsbeschränkungen auf Freilandstraßen gebunden. Fest steht, dass die Berufungswerberin als Lenkerin des tatgegenständlichen Fahrzeuges zur genannten Tatzeit am genannten Tatort die auf Freilandstraßen zulässige Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um 49 km/h überschritten hat (nach Abzug der Messtoleranz). Da, wie ausgeführt, zu diesem Zeitpunkt das Blaulicht nicht mehr funktioniert hat, könnte lediglich ein sogenannter Putativnotstand strafbefreiend für die Berufungswerberin wirken bzw. einen Schuldausschließungsgrund im Sinne des § 6 VStG darstellen. Gemäß § 6 VStG ist eine Tat nicht strafbar, wenn sie durch Notstand entschuldigt oder, obgleich sie dem Tatbestand einer Verwaltungsübertretung entspricht, vom Gesetz geboten oder erlaubt ist. Die irrtümliche Annahme eines Notstandes kann den Täter nur entschuldigen, wenn der Irrtum über die tatsächlichen Voraussetzungen eines Notstandes nicht auf Fahrlässigkeit beruhte, ihm also nicht vorwerfbar ist. Im gegenständlichen Fall beruft sich Frau Dr. H in ihrer Funktion als Distriktsarzt, Arzt für Allgemeinmedizin, Notarzt etc. auf das Vorliegen eines Notstandes im Sinne des § 6 VStG, weil sie wegen eines dringenden ärztlichen Einsatzes = Notfall in das Pflegeheim S gerufen worden sei. Diesbezüglich war zu bedenken, dass der Berufungswerberin, wie ausgeführt, eine unbekannte Frauenstimme mitgeteilt hat, dass sie schnell zum Pflegeheim S kommen solle, es gäbe einen Notfall. Näheres wurde nicht bekannt gegeben. Da der Berufungswerberin nicht bekannt war, wer den Anruf getätigt hat, wäre sie verpflichtet gewesen, sofort das Pflegeheim zurückzurufen, um sich Gewissheit über das tatsächliche Vorhandensein eines Notfalles und dessen Art und Weise (Ausmaß) zu verschaffen. Diesbezüglich wäre auch zu bedenken gewesen, dass es grundsätzlich Aufgabe der diensthabenden Schwester des Pflegeheimes gewesen wäre, einen Arzt oder die Rettung zu verständigen. Eine Klärung des näheren Sachverhaltes wäre also erforderlich gewesen, um zu entscheiden, ob tatsächlich ein Notfall vorliege bzw. ob in eventu umgehend der öffentliche Rettungsdienst verständigt werden müsse. Dies wäre auch insofern von Bedeutung gewesen, da sich die Berufungswerberin zum Zeitpunkt des Telefonates laut ihren Ausführungen noch ca. 25 km vom Pflegeheim S entfernt befunden hat. Es wäre ihr grundsätzlich zumutbar gewesen - soweit dies ein tatsächlicher Notfall erfordert hätte - einen Anruf bei der Rettung durchzuführen, wobei ein Rettungsdienst zur Verfügung stand (z.B. Deutschlandsberg etc.). Ergänzend sei hinsichtlich des ausgefallenen Blaulichtes ausgeführt, dass die Funktionsfähigkeit des Blaulichtes auch entsprechend überwacht werden muss. Die Sicherung des Blaulichtes ist laut Ausführungen der Berufungswerberin schon einmal am Vortag ausgefallen und war der Berufungswerberin überdies bekannt, dass das Blaulicht eventuell zu schwach abgesichert war. Dass es mit dem Blaulicht Probleme geben könnte, war der Berufungswerberin somit bekannt und hätte sie umgehend einen entsprechenden Austausch der Sicherung vornehmen müssen. Dies ist laut Ausführungen der Berufungswerberin erst zu einem späteren Zeitpunkt passiert. Ebenso ist der Berufungswerberin entgegenzuhalten, dass gerade auf Grund der relativ großen Entfernung zum Pflegeheim S es jedenfalls nicht nötig gewesen wäre, im tatgegenständlichen Bereich eine derart hohe Geschwindigkeit zu fahren, da auf Grund der Länge der Strecke dies nur einen äußerst geringen Zeitgewinn bringen konnte. Zusammenfassend war somit davon auszugehen, dass im gegenständlichen Fall die Tatbestandsmerkmale für die Erfüllung eines Notstandes im Sinne des § 6 VStG nicht gegeben waren. Entsprechend der zitierten Bestimmungen des Führerscheingesetzes war die Behörde auf Grund des Ausmaßes der Geschwindigkeitsüberschreitung (die zulässige Höchstgeschwindigkeit außerhalb des Ortsgebietes wurde um mehr als 50 km/h überschritten) somit verpflichtet, einen Entzug der Lenkberechtigung für zwei Wochen auszusprechen. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.