Ist im Rahmen des Beweisverfahrens vor dem UVS ausgehend von den der Anzeige angeschlossenen Lichtbildern und den sich daraus ergebenden Geschwindigkeiten und Entfernungsangaben, die Ausführungen des Meldungslegers, auf der von ihm angegebenen Strecke, dem Berufungswerber in einem gleichbleibenden Abstand auf einer Länge von 300 m bei Einhaltung einer Geschwindigkeit von 168 km/h nachgefahren zu sein, technisch nicht nachzuvollziehen und war die Verwertbarkeit der Geschwindigkeitsmessung mittels Nachfahrt nicht möglich, sohin das Überschreitungsausmaß von mehr als 50 km/h der im Freilandgebiet erlaubten
100 km/h nicht nachzuweisen, so war auch das Vorliegen einer bestimmten Tatsache iSd § 7 Abs. 3 Z 4 FSG zu verneinen. (Aufhebung des erstinstanzlichen Bescheides)