Im Verfahren zur Entziehung der Lenkberechtigung wegen Überschreitung der auf Freilandstraßen zulässigen Höchstgeschwindigkeit um 59 km/h berief sich eine Notärztin auf das Vorliegen eines putativen Notstandes im Sinne des § 6 VStG, weil sie im Fahrzeug wegen eines angeblichen Notfalles in einem Pflegeheim angerufen wurde und zu rascher ärztlicher Hilfeleistung aufgefordert worden war. Jedoch war eine solche Notstandssituation nicht gegeben. Da die Anruferin unbekannt war und den Grund des Telefonats - es handelte sich höchstens um Schwierigkeiten einer Heiminsassin beim Stuhlgang - nicht bekannt gab, sie sagte lediglich: "Kommen Sie schnell ins Pflegeheim, es gibt einen Notfall!", wäre die Berufungswerberin verpflichtet gewesen, sofort das Pflegeheim zurückzurufen, um sich Gewissheit über die tatsächliche Situation zu verschaffen. So war es grundsätzlich Aufgabe der dort Dienst verrichtenden Schwester, im Bedarfsfall einen Arzt oder die Rettung zu verständigen. Da die Berufungswerberin zum Zeitpunkt des Telefonates noch ca. 25 km vom Pflegeheim entfernt war, hätte sie, selbst wenn nach Klärung der Sachlage ein tatsächlicher Notfall hervorgekommen wäre, mitentscheiden müssen, ob anstelle einer Einsatzfahrt umgehend der öffentliche Rettungsdienst verständigt werden musste. In diesem Sinne war die Berufungsweberin nicht berechtigt, die Fahrgeschwindigkeit sofort nach dem unbegründeten Anruf übermäßig zu erhöhen und das Pflegeheim erst in weiterer Folge fernmündlich zu kontaktieren. Der Umstand, dass das bereits am Vortag defekt gewordene Blaulicht am Ort der Geschwindigkeitsmessung erneut ausgefallen war, also auch nach dem äußeren Erscheinungsbild keine Einsatzfahrt vorlag, stellte ebenfalls keinen Entlastungsgrund dar, da die Funktionstüchtigkeit des Blaulichtes zu überwachen ist und die Berufungswerberin die Sicherung trotz Kenntnis ihrer zu geringen Leistung noch nicht ausgetauscht hatte. Aus diesen Gründen beruhte die irrtümliche Annahme einer Notstandssituation auf Fahrlässigkeit, weshalb der Entzug der Lenkberechtigung für zwei Wochen gerechtfertigt war.