Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Salzburg erlässt durch das Senatsmitglied Dr. Astrid Hutter über die Berufung von Herrn Ing. Robert W., vertreten durch Rechtsanwälte H., P., W. & W., Salzgasse 2/Robertplatz, H., gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft H. vom 21.02.2006, Zahl6/751-Verk- 692/85/87-2006, folgendes
Erkenntnis:
Gemäß § 66 Abs 4 AVG in Verbindung mit § 35 Abs 1 FSG wird der Berufung keine Folge gegeben und der Spruch des angefochtenen Bescheides voll inhaltlich bestätigt.
Entscheidungsgründe:
Mit dem angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft H. vom 21.02.2006, Zahl 6/751-Verk-692/85/87-2006 wurde dem Herrn Ing. Robert W. die Lenkberechtigung für die Klassen A und B auf die Dauer von 2 Wochen ab Abgabe des Führerscheines bei der Bezirkshauptmannschaft H. gemäß § 24 Abs 1 Z 1 in Verbindung mit § 26 Abs 3 Führerscheingesetz (FSG) entzogen.
In der dagegen rechtzeitig erhobenen Berufung bringt der Berufungswerber durch seinen ausgewiesenen Rechtsvertreter Folgendes vor:
?In der umseits rubrizierten Angelegenheit erstattet Ing. Robert W. durch seine bereits ausgewiesenen Vertreter gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft H. vom 21.02.2006, den ausgewiesenen Vertretern am 15.03.2006 zugestellt, Zahl: 61751-Verk-692/85/87- 2006 nachstehende
BERUFUNG
und führt aus wie folgt:
Der Bescheid wird seinem gesamten Umfang nach an angefochten, als Berufungsgrund wird Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides geltend gemacht.
Mit dem angefochtenen Bescheid wird dem Berufungswerber die Lenkerberechtigung für die Klassen A und B auf die Dauer von 2 Wochen mit der Begründung entzogen, dass er am 27.01.2006 das Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen S-762KM am 05.11.2005 um 09:41 Uhr bei H. auf der A10 bei Straßenkilometer 17,650 in Fahrrichtung Salzburg gelenkt und die erlaubte Höchstgeschwindigkeit um 58 km/h überschritten hätte. Unter Hinweis auf § 7 Abs. 3 Ziffer 4 FSG geht die Behörde von einer mangelnden Verkehrszuverlässigkeit aus.
Diese Annahme ist jedoch unrichtig und rechtswidrig. Das Immissionsgesetz-Luft (IGL) definiert in § 1 die Ziele des Gesetzes und sind hier im wesentlichen der dauerhafte Schutz der Gesundheit des Menschen, die Verringerung der Immissionen von Luftschadstoffen und die Bewahrung der besten mit nachhaltiger Entwicklung verträglichen Luftqualität genannt.
Die von der Landeshauptfrau von Salzburg erlassene Verordnung vom 30.03.2005 LGBl Nr. 3112005 konkretisiert für den angeblichen Deliktszeitpunkt das zu erreichende Ziel, wonach mit der vorangeführten Verordnung die durch den Verkehr verursachten Stickstoffdioxid-Emissionen im Salzburger Zentralraum verringert werden.
Das IG-L selbst enthält keine Bestimmung hinsichtlich des Entzuges der Lenkerberechtigung, sodass, wie dies auch die Behörde erster Instanz getan hat, auf die Bestimmungen des FSG bzw. der StVO zurückzugreifen ist.
Das IG-L geht nunmehr, wie zuvor ausgeführt, im wesentlichen von zu erreichenden Gesundheits- und Umweltverbesserungen aus. Keinerlei Bestimmungen enthält jedoch das IG-L zur Frage der Verkehrssicherheit. Das FSG sowie die StVO gehen nunmehr davon aus, dass die Verkehrszuverlässigkeit dann nicht mehr gegeben ist, wenn die jeweils zulässige Höchstgeschwindigkeit außerhalb des Ortsgebietes um mehr als 50 km/h überschritten wird. Grundsätzlich gilt für Autobahnen eine höchstzulässige Geschwindigkeit von 130 km/h und kann diese Geschwindigkeit nach den Bestimmungen der StVO bzw. der aufgrund der Bestimmungen der StVO zu erlassenden Verordnungen unter den taxativ aufgezählten Gründen verringert werden. Diese Gründe laut StVO, welche zwingend vorliegen müssen, erlauben die Geschwindigkeitsreduktion von 130 km/h auf Autobahnen auf einen niedrigeren Wert nur aus Gründen, die wiederum Einfluss auf die Sicherheit im Straßenverkehr nehmen.
§ 7 Abs. 3 Ziffer 4 FSG geht somit davon aus, dass die Verkehrszuverlässigkeit bei Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb der Ortsgebietes um mehr als 50 km/h nicht mehr gegeben ist, da sodann Sicherheitserfordernisse, normiert in der StVO, nicht mehr eingehalten werden. Mit dem IG-L bzw. der Verordnung der Landeshauptfrau vom 30.03.2005, LGBI 31/2005 soll jedoch keine Beeinträchtigung der Straßenverkehrsordnung hintangehalten werden, sondern stehen Gesundheits- und Umweltaspekte im Vordergrund.
Derartige Gesundheits- bzw. Umweltaspekte haben jedoch keinerlei Einfluss auf die Verkehrssicherheit, welche jedoch aufgrund § 7 Abs. 3 Ziffer 4 FSG als dann nicht mehr gegeben angenommen wird, wenn die zulässige Höchstgeschwindigkeit außerhalb des Ortsgebietes um mehr als 50 km/h überschritten wird. § 7 FSG geht insbesondere von einem besonders rücksichtslosen Verhalten des Verkehrsteilnehmers aus und ist ein derartiges rücksichtsloses Verhalten, auch hinsichtlich allfälliger Übertretungen nach der StVO, nicht gegeben.
Bei richtiger Anwendung des Gesetzes hätte sohin die Behörde erster Instanz davon ausgehen müssen, dass die Bestimmung des § 7 Abs. 3 Ziffer 4 FSG auf den gegenständlichen Fall nicht anzuwenden ist, zumal die Verkehrssicherheit überhaupt nicht beeinflusst wurde. Dies ergibt sich auch aus den im Akt liegenden Fotos.
Wäre aus Umwelt- bzw. Gesundheitsgründen die Verordnung am 100 km/h nicht erlassen worden, wäre der Berufungswerber berechtigt gewesen, am angeblichen Deliktsort eine Geschwindigkeit von 130 km/h einzuhalten, sodass allenfalls von einer Geschwindigkeitsübertretung auszugehen wäre, welche jedoch nicht die Folgen des § 7 Abs. 3 Ziffer 4 FSG ausgelöst hätte. Bereits aus diesen Gründen leidet der angefochtene Bescheid an Rechtwidrigkeit.
Weiters wird auch ausdrücklich vorgebracht, dass die Verordnung der Landeshauptfrau von Salzburg vom 30.03.2005 LGBl Nr. 31/2005 rechtswidrig ist.
Gemäß § 10 Abs. 2 Ziffer 3 IG-L hat der jeweilige Landeshauptmann im Maßnahmenkatalog die Fristen zur Umsetzung der Maßnahmen gemäß Ziffer 2 festzusetzen.
Der vorangeführten Verordnung der Landeshauptfrau von Salzburg kann nunmehr eine derartige Frist zur Maßnahmenumsetzung nicht entnommen werden. Lediglich § 4 dieser Verordnung regelt den Zeitpunkt des Inkrafttretens, eine einzuhaltende Umsetzungsfrist (§ 10 Abs. 2 Ziffer 3 IG-L) ist nicht angeführt. Es entspricht sohin die Verordnung nicht den gesetzlichen Bestimmungen des IG-L und ist sohin diese Verordnung als rechtswidrig anzusehen. Rechtswidrigkeit dieser Verordnung führt jedoch dazu, dass die Geschwindigkeitsbegrenzung auf 100 km/h für den angeblichen Deliktsort nicht in Geltung getreten ist, sodass auch aus diesem Grund die Voraussetzungen für den Entzug der Lenkerberechtigung nicht vorliegen.
Aus den gesamten vorangeführten Gründen stellt daher der Berufungswerber nachstehende
BERUFUNGSANTRÄGE:
Die Behörde zweiter Instanz wolle den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft H. vom 21.02.2006, Zahl:
61751-Verk-692/85/87- 2006 ersatzlos beheben und das zu 61751-Verk-692/85/87/2006 geführte
Verfahren einstellen.?
Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Salzburg stellt hiezu in einer gemäß § 67a Abs 1 AVG durch ein Einzelmitglied zu treffenden Entscheidung Folgendes fest:
Die hier anzuwendenden Bestimmungen des Führerscheingesetzes lauten wie folgt:
§ 7. Abs 1: Als verkehrszuverlässig gilt eine Person, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs. 3) und ihrer Wertung (Abs. 4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen
1. die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird, oder Abs 3: Als bestimmte Tatsache im Sinne des Abs. 1 hat insbesondere
zu gelten, wenn jemand:
?
4. die jeweils zulässige Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet um mehr als 40 km/h oder außerhalb des Ortsgebiets um mehr als 50 km/h oder eine Geschwindigkeit von 180 km/h überschritten hat und diese Überschreitung mit einem technischen Hilfsmittel festgestellt wurde;
?
Abs 4: Für die Wertung der in Abs. 3 beispielsweise angeführten Tatsachen sind deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend.
?
§ 26 Abs 1:?
Abs 3: Im Falle der erstmaligen Begehung einer in § 7 Abs. 3 Z 4 genannten Übertretung - sofern die Übertretung nicht geeignet war, besonders gefährliche Verhältnisse herbeizuführen oder nicht mit besonderer Rücksichtslosigkeit gegenüber anderen Straßenbenützern begangen wurde (§ 7 Abs. 3 Z 3) oder auch eine Übertretung gemäß Abs. 1, 2 oder 4 vorliegt - hat die Entziehungsdauer zwei Wochen, bei der zweiten Begehung einer derartigen Übertretung innerhalb von zwei Jahren ab der ersten Begehung sechs Wochen zu betragen.
Abs 4: ?
?
Abs 7: Eine Entziehung gemäß Abs. 3 und 4 darf erst ausgesprochen werden, wenn das Strafverfahren in erster Instanz durch Strafbescheid abgeschlossen ist. Bei erstmaligen Entziehungen gemäß Abs. 3 und 4 darf die Behörde keine begleitenden Maßnahmen anordnen, es sei denn, die Übertretung erfolgte durch einen Probeführerscheinbesitzer.
Der Berufungswerber hat am 05.11.2005 um 09:41 Uhr als Lenker des Kraftfahrzeuges
S-762 KM auf der A 10 Tauernautobahn in Richtung Salzburg bei Strkm 17.650 die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um zumindest 58 km/h überschritten.
Dies wurde durch rechtskräftiges Erkenntnis des Unabhängigen Verwaltungssenates Salzburg vom 01.08.2006 festgestellt, weshalb auch auf die weiteren Berufungsausführungen nicht einzugehen war, da die Entziehungsbehörde in Ansehung der Begehung der Geschwindigkeitsüberschreitung an den Spruch der Strafbehörde gebunden ist.
Die Voraussetzungen für ein Führerscheinentzugsverfahren gemäß § 7 Abs 3 Z 4 in Verbindung mit § 26 Abs 3 und Abs 7 FSG liegen vor. Als bestimmte Tatsache wurde die Überschreitung der verordneten Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um mehr als 50 km/h herangezogen.
Da für eine solche Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit eine fixe Entziehungszeit von 2 Wochen vorgesehen ist, bleibt für eine Wertung im Sinne des § 7 Abs 4 leg cit nach höchst gerichtlicher Rechtssprechung nur insoferne Raum, wenn zwischen der Tat und der Einleitung des Entziehungsverfahrens mehr als ein Jahr verstrichen ist und die betreffende Person in dieser Zeit im Verkehr nicht nachteilig in Erscheinung getreten ist.
Bei den in § 7 Abs 3 Z 4 FSG angeführten Übertretungen kommt es nicht auf die Rechtsgrundlage der Geschwindigkeitsübertretung an, maßgeblich ist lediglich das dort angeführte Ausmaß und die Feststellung mit einem technischen Hilfsmittel. Es sind daher auch Übertretungen von Geschwindigkeitsverordnungen nach dem Immissionsschutzgesetz-Luft bei Zutreffen der in § 7 Abs 3 Z 4 FSG angeführten Voraussetzungen bestimmte die Verkehrszuverlässigkeit gemäß Abs 1 leg cit ausschließende Tatsachen, die Sonderfälle der Entziehung gemäß § 26 Abs 3 FSG begründen. Es geht daher das diesbezügliche Berufungsvorbringen ins Leere.
Daher war der Berufung keine Folge zu geben und spruchgemäß zu entscheiden.