§ 26 Abs 7 FSG stellt nicht nur hinsichtlich der Bemessung der Entziehungszeit eine lex specialis dar. Während nach § 7 Abs 8 (jetzt: Abs 2) FSG auch Verkehrsverstöße, die im Ausland begangen und bestraft werden, als bestimmte Tatsachen im Sinne des § 7 Abs 3 FSG in Frage kommen, zeigt § 26 Abs 7 erster Satz FSG, wonach eine Entziehung gemäß § 26 Abs 3 und 4 leg cit erst ausgesprochen werden darf, wenn das Verfahren in erster Instanz "durch Strafbescheid" abgeschlossen ist, ganz offensichtlich, dass der Gesetzgeber damit an von österreichischen Behörden geführte Strafverfahren angeknüpft hat. Dies ergibt sich nicht zuletzt aus der ausdrücklichen Erwähnung eines Strafbescheides. Auch in den Gesetzesmaterialien zur 18. Kraftfahrgesetz- Novelle, BGBl Nr. 162/1995, auf die § 26 Abs 7 FSG im Wesentlichen zurückgeht, finden sich keinerlei Anhaltspunkte für eine beabsichtigte Einbeziehung und Bestrafung durch ausländische Behörden. Eine auf § 26 Abs 3 FSG gestützte Entziehung der Lenkberechtigung für die Dauer von zwei Wochen kommt daher nicht in Frage, wenn die bestimmte Tatsache einer Geschwindigkeits-überschreitung um mehr als 50 km/h nach § 7 Abs 3 Z 4 FSG im Ausland stattgefunden hatte. Der in Berufung gezogene Entziehungsbescheid war daher ersatzlos zu beheben (VwGH 23.5.2003, 2003/11/0128; 24.6.2003, 2003/11/0120).