Im Ergebnis einer im Unternehmen der beschwerdeführenden Gesellschaft für den Zeitraum 1997 bis 2000 durchgeführten Lohnsteuerprüfung setzte das Finanzamt den Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen und den Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag mit Bescheid fest und bezog die jedem der beiden zu je 50 % an der beschwerdeführenden Gesellschaft beteiligten Geschäftsführern ausbezahlten Bezüge von rund 680.000 S (1997), je 850.000 S (1998 und 1999), rund 780.000 S hinsicht... mehr lesen...
Im Ergebnis einer im Unternehmen der beschwerdeführenden Gesellschaft durchgeführten Lohnsteuerprüfung setzte das Finanzamt den Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen und den Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag mit Bescheid vom 31. Mai 2001 fest und bezog die dem zu 80 % an der beschwerdeführenden Gesellschaft beteiligten Geschäftsführer ausbezahlten Bezüge von 250.000 S (für September bis Dezember 1998), 675.000 S (für 1999) und 685.000 S (für 2000) in die Bemessung... mehr lesen...
Der Geschäftsführer der beschwerdeführenden GmbH ist zu 100% an dieser Gesellschaft beteiligt. Mit dem angefochtenen Bescheid wurden der Beschwerdeführerin im Instanzenzug für 1997 bis 2001 Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen (§ 41 Abs 1 FLAG) sowie Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag vorgeschrieben. Begründend wird ua ausgeführt, im Zuge einer Lohnsteuerprüfung im Unternehmen der Beschwerdeführerin sei festgestellt worden, dass Vergütungen für den Gesellscha... mehr lesen...
Im Ergebnis einer Lohnsteuerprüfung wurden der Beschwerdeführerin mit Bescheid des Finanzamtes vom 9. Juli 2001 für die Jahre 1996 bis 2000 u.a. Dienstgeberbeiträge zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen samt Zuschlag jeweils in einem Gesamtbetrag für den Streitzeitraum auch deshalb vorgeschrieben, weil die Beschwerdeführerin die dem zu 68 % an ihr beteiligten Geschäftsführer ausbezahlten Bezüge in die Bemessungsgrundlage dieser Abgaben nicht einbezogen habe. Der Geschäftsführer s... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag61/01 Familienlastenausgleich
Norm: EStG 1988 §22 Z2;FamLAG 1967 §41 Abs1;FamLAG 1967 §41 Abs2 idF 1993/818;FamLAG 1967 §41 Abs3;
Rechtssatz: Die Eingliederung des Geschäftsführers in den betrieblichen Organismus konnte die Behörde aus der auf Dauer angelegten Leistungserbringung ableiten, wobei es auf eine mangelnde Bindung des Geschäftsführers etwa an Arbeitszeit oder... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag61/01 Familienlastenausgleich
Norm: EStG 1988 §22 Z2;FamLAG 1967 §41 Abs1;FamLAG 1967 §41 Abs2 idF 1993/818;FamLAG 1967 §41 Abs3;
Rechtssatz: Die Eingliederung in den Organismus des Betriebs der Gesellschaft konnte die Behörde aus der auf Dauer angelegten Leistungserbringung ableiten, wobei es auf die Vorgabe von Arbeitszeit, Arbeitsort und Arbeitsmittel nicht ankommt (... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag61/01 Familienlastenausgleich
Norm: EStG 1988 §22 Z2;FamLAG 1967 §41 Abs2;FamLAG 1967 §41 Abs3;
Rechtssatz: Ein relevantes Unternehmerrisiko des Gesellschafter-Geschäftsführers konnte die Behörde im Hinblick darauf, dass über viele Jahre Geschäftsführerbezüge in gleich bleibender Höhe gezahlt wurden, die Umsatz- und Ertragsentwicklung der Gesellschaft ein Absinken des B... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag61/01 Familienlastenausgleich
Norm: EStG 1988 §22 Z2;FamLAG 1967 §41 Abs1;FamLAG 1967 §41 Abs2 idF 1993/818;FamLAG 1967 §41 Abs3;
Rechtssatz: Die Gesellschaft trägt vor, dass wichtige Aufwendungen, wie etwa für ein Kraftfahrzeug, Fortbildung, Fachliteratur, einen Büroraum außerhalb der Geschäftsräume usw. vom Geschäftsführer selbst zu tragen seien. Damit zeigt die Gesel... mehr lesen...
Im Gefolge einer im Unternehmen der beschwerdeführenden Gesellschaft für den Zeitraum 1997 bis 1999 durchgeführten Lohnsteuerprüfung setzte das Finanzamt den Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen und den Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag mit Bescheid fest und bezog die dem zu 75 % an der beschwerdeführenden Gesellschaft beteiligten Geschäftsführer ausbezahlten Bezüge von 250.000 S (1997), 220.000 S (1998) und 310.000 S (1999) in die Bemessungsgrundlage ein. D... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag61/01 Familienlastenausgleich
Norm: EStG 1988 §22 Z2;FamLAG 1967 §41 Abs1;FamLAG 1967 §41 Abs2;FamLAG 1967 §41 Abs3;
Rechtssatz: Für die Annahme einer laufenden Entlohnung reicht es (noch) aus, wenn die Geschäftsführervergütung jährlich ausbezahlt oder gutgeschrieben wird (Hinweis E 18. September 2003, 2001/15/0151). European Case Law Identifier ... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag61/01 Familienlastenausgleich
Norm: EStG 1988 §22 Z2;FamLAG 1967 §41 Abs1;FamLAG 1967 §41 Abs2;FamLAG 1967 §41 Abs3;
Rechtssatz: Dass der Gesellschafter-Geschäftsführer noch in zwei weiteren Unternehmen leitend tätig ist, ist für die Einstufung einer Tätigkeit des Geschäftsführers unter die Bestimmung des § 22 Abs. 2 Teilstrich 2 EStG 1988 nicht ausschlaggebend ist (Hin... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag61/01 Familienlastenausgleich
Norm: EStG 1988 §22 Z2;FamLAG 1967 §41 Abs1;FamLAG 1967 §41 Abs2;FamLAG 1967 §41 Abs3; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 2001/13/0202 E 18. Dezember 2002 RS 2 Stammrechtssatz Schwankungen der Bezüge eines Gesellschafter-Geschäftsführers entsprechend der Ertragslage der Gesellschaft lassen noch keinen Rückschluss auf eine tatsächliche Erfolgs... mehr lesen...
Im Gefolge einer im Unternehmen der beschwerdeführenden Gesellschaft durchgeführten Lohnsteuerprüfung schrieb das Finanzamt der Beschwerdeführerin Dienstgeberbeiträge und Zuschläge zum Dienstgeberbeitrag für die dem Alleingesellschafter-Geschäftsführer in den Jahren 1994 und 1995 gewährten Geschäftsführerbezüge in Höhe von insgesamt 3,610.000 S vor. Die dagegen erhobene Berufung begründete die Beschwerdeführerin ausschließlich mit dem Hinweis, die von der Abgabenbehörde herangezo... mehr lesen...
Die belangte Behörde schrieb der beschwerdeführenden GmbH im Instanzenzug für den Zeitraum März 1994 bis Dezember 1996 Dienstgeberbeiträge zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen und Zuschläge zum Dienstgeberbeitrag für die Geschäftsführerbezüge des zu 99,8 % an der Beschwerdeführerin beteiligten Geschäftsführers vor. Zur Begründung: wird im angefochtenen Bescheid ausgeführt, für die Beurteilung des Berufungsfalles sei als entscheidungswesentliches Kriterium das Schulden der Arb... mehr lesen...
Die belangte Behörde schrieb der beschwerdeführenden GmbH im Instanzenzug für den Zeitraum Jänner 1994 bis Dezember 1996 Dienstgeberbeiträge zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen und Zuschläge zum Dienstgeberbeitrag für die Geschäftsführerbezüge der zu 100 % an der Beschwerdeführerin beteiligten Geschäftsführerin vor. Zur Begründung: wird im angefochtenen Bescheid im Wesentlichen ausgeführt, der Geschäftsführer einer GmbH sei allein schon auf Grund dieser Stellung der Gesellsc... mehr lesen...
Die belangte Behörde hat der beschwerdeführenden GmbH im Instanzenzug für den Zeitraum der Jahre 1995 bis 1998 Dienstgeberbeiträge und Zuschläge zum Dienstgeberbeitrag für die Geschäftsführerbezüge des wesentlich an der Beschwerdeführerin beteiligten Geschäftsführers vorgeschrieben. Zur Begründung: wird im angefochtenen Bescheid ausgeführt, der Gesellschafter-Geschäftsführer habe für seine Tätigkeit monatliche Bezüge in Höhe von 70.000 S (1995), 80.000 S (1996 und 1997) und ab Mai... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag61/01 Familienlastenausgleich
Norm: EStG 1988 §22 Z2;FamLAG 1967 §41 Abs2;FamLAG 1967 §41 Abs3; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 2001/15/0061 E 10. Mai 2001 RS 2 Stammrechtssatz § 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988 stellt nicht darauf ab, welchem Vertragstyp das Zivilrecht das konkrete Anstellungsverhältnis des Geschäftsführers zuordnet. ... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag61/01 Familienlastenausgleich
Norm: EStG 1988 §22 Z2;FamLAG 1967 §41 Abs2;FamLAG 1967 §41 Abs3;
Rechtssatz: Bei einer laufenden Entlohnung (zumal in monatlichen Teilbeträgen) des Gesellschafter-Geschäftsführers liegt kein einnahmenseitiges Wagnis vor, wie es für Unternehmer eigentümlich ist. European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH:... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag61/01 Familienlastenausgleich
Norm: EStG 1988 §22 Z2;FamLAG 1967 §41 Abs2;FamLAG 1967 §41 Abs3; Beachte Abgegangen hievon mit verstärktem Senat (demonstrative Auflistung):
2003/13/0018 E VS 10. November 2004 RS 1;
2003/13/0018 E VS 10. November 2004 RS 4;
2003/13/0018 E VS 10. November 2004 RS 6;
(RIS: abwh) Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 2001/13/0180 E 12. September 2001 R... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag61/01 Familienlastenausgleich
Norm: EStG 1988 §22 Z2;FamLAG 1967 §41 Abs2;FamLAG 1967 §41 Abs3; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 2001/13/0181 E 29. Jänner 2003 RS 2
(hier nur erster Satz) Stammrechtssatz Unternehmerwagnis liegt vor, wenn der Erfolg der Tätigkeit des Steuerpflichtigen weitgehend von seinen unternehmerischen Fähigkeiten und seinem Fleiß sowie von den Zufä... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag61/01 Familienlastenausgleich
Norm: EStG 1988 §22 Z2;FamLAG 1967 §41 Abs2;FamLAG 1967 §41 Abs3; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 98/13/0204 E 18. Dezember 2002 RS 3 Stammrechtssatz Der Beteiligungshöhe kommt außerhalb der für die Beurteilung der Einkünfteerzielung nach § 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988 außer Betracht bleibenden Weisungsgebundenheit keine Relevanz zu (Hinw... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag61/01 Familienlastenausgleich
Norm: EStG 1988 §22 Z2;FamLAG 1967 §41 Abs2;FamLAG 1967 §41 Abs3; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 2001/13/0181 E 29. Jänner 2003 RS 2
(hier nur erster Satz) Stammrechtssatz Unternehmerwagnis liegt vor, wenn der Erfolg der Tätigkeit des Steuerpflichtigen weitgehend von seinen unternehmerischen Fähigkeiten und seinem Fleiß sowie von den Zufä... mehr lesen...
Index: 20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag61/01 Familienlastenausgleich
Norm: ABGB §1151;ABGB §1165;EStG 1988 §22 Z2;EStG 1988 §25 Abs1 Z1 litb;FamLAG 1967 §41 Abs2;FamLAG 1967 §41 Abs3;
Rechtssatz: In einem Werkvertrag wird die Verpflichtung zur Herbeiführung eines bestimmten Erfolges vereinbart, nicht aber eine auf Dauer angelegte und damit zeitraumbezogene Erbr... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag61/01 Familienlastenausgleich
Norm: EStG 1988 §22 Z2;FamLAG 1967 §41 Abs2;FamLAG 1967 §41 Abs3;
Rechtssatz: Bei einer laufenden, 14mal jährlich erfolgenden Entlohnung des Gesellschafter-Geschäftsführers liegt kein einnahmenseitiges Wagnis vor, wie es für Unternehmer eigentümlich ist. Mit dem Vorbringen, das der Geschäftsführerin zustehende Geschäftsführergehalt werde na... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag61/01 Familienlastenausgleich
Norm: EStG 1988 §22 Z2;FamLAG 1967 §41 Abs2;FamLAG 1967 §41 Abs3; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 2001/13/0202 E 18. Dezember 2002 RS 2 Stammrechtssatz Schwankungen der Bezüge eines Gesellschafter-Geschäftsführers entsprechend der Ertragslage der Gesellschaft lassen noch keinen Rückschluss auf eine tatsächliche Erfolgsabhängigkeit der Entl... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag61/01 Familienlastenausgleich
Norm: EStG 1988 §22 Z2;FamLAG 1967 §41 Abs2;FamLAG 1967 §41 Abs3; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 2001/13/0181 E 29. Jänner 2003 RS 2
(hier nur erster Satz) Stammrechtssatz Unternehmerwagnis liegt vor, wenn der Erfolg der Tätigkeit des Steuerpflichtigen weitgehend von seinen unternehmerischen Fähigkeiten und seinem Fleiß sowie von den Zufä... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag61/01 Familienlastenausgleich
Norm: EStG 1988 §22 Z2;FamLAG 1967 §41 Abs2;FamLAG 1967 §41 Abs3;
Rechtssatz: Im Erkenntnis vom 1. März 2001, G 109/00, hat der Verfassungsgerichtshof unter Anführung der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch darauf hingewiesen, dass verschiedene Merkmale eines Dienstverhältnisses, die im Zusammenhang mit einer weisungsgebundenen... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag61/01 Familienlastenausgleich
Norm: EStG 1988 §22 Z2;FamLAG 1967 §41 Abs2;FamLAG 1967 §41 Abs3;
Rechtssatz: Dass ein Unternehmerrisiko in Bezug auf stark schwankende und ins Gewicht fallende Ausgaben bestanden hätte, wird mit dem unbestimmten Hinweis, die Gesellschaft leiste dem Geschäftsführer keinen Auslagenersatz, nicht aufgezeigt. Die auf ihren Bezug entfallende Ein... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag61/01 Familienlastenausgleich
Norm: EStG 1988 §22 Z2;FamLAG 1967 §41 Abs2;FamLAG 1967 §41 Abs3;
Rechtssatz: Bei der im Beschwerdefall gegebenen fixen Entlohnung des Gesellschafter-Geschäftsführers liegt kein einnahmenseitiges Wagnis vor, wie es für Unternehmer eigentümlich ist. Zum Vorbringen, die eingetretenen Gehaltssteigerungen zeigten zum einen die Teilnahme des Ges... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag61/01 Familienlastenausgleich62 Arbeitsmarktverwaltung68/02 Sonstiges Sozialrecht
Norm: EStG 1988 §22 Z2;FamLAG 1967 §41 Abs2;FamLAG 1967 §41 Abs3;IESG;
Rechtssatz: Soweit die GmbH ein Unternehmerwagnis der Geschäftsführerin darin erblickt, dass sie arbeitsrechtlichen Schutzes und etwa der Entgeltfortzahlung nach dem Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz entbehre, genügt es... mehr lesen...