RS Vwgh 2004/3/18 2004/15/0035

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Veröffentlicht am 18.03.2004
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
61/01 Familienlastenausgleich

Norm

EStG 1988 §22 Z2;
FamLAG 1967 §41 Abs2;
FamLAG 1967 §41 Abs3;

Rechtssatz

Ein relevantes Unternehmerrisiko des Gesellschafter-Geschäftsführers konnte die Behörde im Hinblick darauf, dass über viele Jahre Geschäftsführerbezüge in gleich bleibender Höhe gezahlt wurden, die Umsatz- und Ertragsentwicklung der Gesellschaft ein Absinken des Bezuges nicht erwarten ließ, und ein Mindest-Fixbezug vereinbart war, ausschließen (Hinweis E 30. Oktober 2003, 2003/15/0072). Zur Abrundung des Bildes betreffend das Fehlen des Unternehmerrisikos konnte die Behörde auch darauf Bedacht nehmen, dass der Gesellschafter-Geschäftsführer die angefallenen Reiseaufwendungen ersetzt erhalten hat.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2004150035.X01

Im RIS seit

15.04.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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