RS Vwgh 2004/2/24 2001/14/0053

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Veröffentlicht am 24.02.2004
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
61/01 Familienlastenausgleich

Norm

EStG 1988 §22 Z2;
FamLAG 1967 §41 Abs2;
FamLAG 1967 §41 Abs3;

Rechtssatz

Bei einer laufenden, 14mal jährlich erfolgenden Entlohnung des Gesellschafter-Geschäftsführers liegt kein einnahmenseitiges Wagnis vor, wie es für Unternehmer eigentümlich ist. Mit dem Vorbringen, das der Geschäftsführerin zustehende Geschäftsführergehalt werde nach dem Ermessen der Geschäftsführerin sowohl zeitlich als auch der Höhe nach unregelmäßig ausgezahlt, zeigt die GmbH eine vereinbarte, am Erfolg der Geschäftsführungstätigkeit orientierte Entlohnung der Geschäftsführerin nicht auf.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2001140053.X02

Im RIS seit

29.03.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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