RS Vwgh 2004/2/24 2001/14/0063

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Veröffentlicht am 24.02.2004
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
61/01 Familienlastenausgleich

Norm

EStG 1988 §22 Z2;
FamLAG 1967 §41 Abs2;
FamLAG 1967 §41 Abs3;

Rechtssatz

Dass ein Unternehmerrisiko in Bezug auf stark schwankende und ins Gewicht fallende Ausgaben bestanden hätte, wird mit dem unbestimmten Hinweis, die Gesellschaft leiste dem Geschäftsführer keinen Auslagenersatz, nicht aufgezeigt. Die auf ihren Bezug entfallende Einkommensteuer haben auch andere Dienstnehmer im Allgemeinen aus dem Bruttolohn zu entrichten. Das Tragen der Sozialversicherungsbeiträge durch den Geschäftsführer begründet gleichfalls kein Unternehmerwagnis.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2001140063.X04

Im RIS seit

22.03.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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