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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §22 Z2;Rechtssatz
Dass ein Unternehmerrisiko in Bezug auf stark schwankende und ins Gewicht fallende Ausgaben bestanden hätte, wird mit dem unbestimmten Hinweis, die Gesellschaft leiste dem Geschäftsführer keinen Auslagenersatz, nicht aufgezeigt. Die auf ihren Bezug entfallende Einkommensteuer haben auch andere Dienstnehmer im Allgemeinen aus dem Bruttolohn zu entrichten. Das Tragen der Sozialversicherungsbeiträge durch den Geschäftsführer begründet gleichfalls kein Unternehmerwagnis.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2001140063.X04Im RIS seit
22.03.2004