RS Vwgh 2004/2/24 2001/14/0063

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Veröffentlicht am 24.02.2004
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
61/01 Familienlastenausgleich

Norm

EStG 1988 §22 Z2;
FamLAG 1967 §41 Abs2;
FamLAG 1967 §41 Abs3;

Rechtssatz

Bei der im Beschwerdefall gegebenen fixen Entlohnung des Gesellschafter-Geschäftsführers liegt kein einnahmenseitiges Wagnis vor, wie es für Unternehmer eigentümlich ist. Zum Vorbringen, die eingetretenen Gehaltssteigerungen zeigten zum einen die Teilnahme des Geschäftsführers am wirtschaftlichen Erfolg der Gesellschaft und ließen zum anderen entsprechende Gehaltsreduzierungen im Falle einer sich verschlechternden wirtschaftlichen Situation der Gesellschaft erwarten, ist zu sagen, dass auch bei Arbeitsverhältnissen (insbesondere leitender Angestellter) erfolgsabhängige Gehaltsvereinbarungen nicht unüblich sind.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2001140063.X03

Im RIS seit

22.03.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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